13. Verfahren
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aus und läßt denselben dem subsidiarisch Verhafteten mit dem Bedeuten zugehen,
daß, wenn er sich zu der Vertretung nicht verpflichtet halte, ihm dieserhalb binnen
zehn Tagen präklusivischer Frist die Berufung an die höhere Finanzbehörde oder
an die Gerichte offen stehe. g. 20
Wenn die subsidiarische Verhaftung abgesondert von der Untersuchung
wider den Kontravenienten zur gerichtlichen Kognition gelangt, so darf das Gericht
hierbei nur auf die Beurtheilung der Frage eingehen, ob der Hu der subsidiarischen
Perhaftung nach den Gesetzen vorhanden sei. Eben dieses findet statt, wenn der
Kontravenient sich bei dem verurtheilenden Erkenntnisse beruhigt, der subsidiarisch
Verhaftete aber von den in den Prozeßgesetzen geordneten Rechtsmitteln Ge-
brauch macht. 0r
Wenn ein Unbekannter, welcher auf einer Uebertretung der Jollgesetze be-
egen einen un troffen worden, c entfernt und verbotene oder abgabepflichtige Gegenstände ohne
n
bekannten De, oder mit andere
fraudanten.
achen zurückgelassen hat, so wird hierüber eine offentliche Be-
kanntmachung von der Provinzial-Steuerbehörde erlassen und dreimal von vier
u vier Wochen in die amtlichen Blätter eingerückt. Meldet sich hierauf Niemand
innen vier Wochen nach der letzten Bekanntmachung, so werden die Sachen zum
Vortheil der Staatskasse verkauft, dem Inhaber oder Eigenthümer bleibt aber
vorbehalten, seine Ansprüche auf Erstattung des Erlöses noch bis zum Ablauf
eines Jahres, von der ersten Bekanntmachung an gerechnet, geltend zu machen.
Beträg der Werth der Sachen nicht über funfzig Waler, so bedarf es der öffent-
lichen Bekanntmachung nicht. Der Verkauf kann alsdann, wenn sich binnen vier
Wochen nach der Beschlagnahme Niemand gemeldet hat, verfügt werden, und die
känfthahe Frist für den Eigenthümer oder Inhaber der Sache zur Geltendmachung
seiner Ansprüche auf Erstattung des Erlöses wird vom Tage der Beschlagnahme
an gerechnet.
KP. 31.
Die in den Eingangs gedachten Landestheilen zur Zeit bestehenden gesetz-
lichen Bestimmungen * die Untersuchung und Bestrafung der Srn l,
werden, insoweit in der gegenwärtigen Ordnung etwas Anderes vorgeschrieben worden
ist, hierdurch aufgehoben.
Lürianh unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem
Königlichen Insiegel.
Gegeben Ems, den 29. Juli 1867.
(L. S.) Wilhelm.
Frh. v. d. Heydt. Gr. zur Lippe.
Redigirt im Büreau des Staats-Winisteriums.
Berlin, gedruckt in der Königlichen Geheimen Ober- Hofbuchdruckere
(N. v. Decker).