Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1867. (58)

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E 10 DThaler in Golde für 11 h in Silbergeld u andere 
ährungen nach den vom Finanzminister festgesetzten Mittelwerthen, oder, 
falls die Sealthe eines l *5 elwerthes nicht stattgefunden hat, nach dem 
Tageskurse angenommen werden 
von immerwährenden Nutzungen wird das Zwanzigfache ihres einjährigen 
## ges als Kapitalzperth angenommen) von einer Leibrente oder einem 
abbluchsrechie auf Lebens oder andere unbestimmte Zeit dagegen nur 
das Zwölfundeinhalbfache der einjährigen Nutzung; 
d) Nutzungen eines Kapitals sind zu fünf vom Hundert jährlich zu ver- 
□0 
anschlagen, sofern ein anderer Prozentsatz für die Nutzung aus den 
stempelpflichtigen Verhandlungen darüber nicht ausdrücklich hervorgeht; 
der Werth von Bergwerksantheilen ist nach dem Gutachten der Ober- 
bergämter anzunehmen; 
der Betrag aller übrigen beweglichen und unbeweglichen Gegenstände sst 
in der Regel von dem Steuerrhlicht en nach dem gegenwärtigen Wathe 
anzugeben) sofern er aus den stempelpflichtigen Verhandlungen selbst nicht 
unzweifelhaft hervorgeht. Trägt die Steuesfe örde Bedenken, diss Angabe 
für richtig anureß en, so kann sie die Abschätzung nach den allgemeinen 
Vorschriften über gerichtliche Werthsermittelungen veranlassen. 
F. 3. 
Der nach dem anliegenden Tarife zu entrichtenden Stempelsteuer sind nicht 
unterworfen: 
a) Verhandlungen und Gesuche über Gegenstände, deren Werth nach Gelde 
r 
b 
C. 
geschätzt werden kann, wenn dieser Werth funfzig Thaler Silbergeld 
nicht erreicht; 
alle Verhandlungen und Zeugnisse, welche wegen Bestimmung des Be- 
trages fentlicher Abgaben und Einziehung derselben, wegen Eintritts 
in den Kriegsdienst und überhaupt wegen Leistungen an den Staat in 
Folge allgemeiner Vorschriften beigebracht werden müssen, sofern sie nur 
allein zu diesem Zwecke dienen, desgleichen Verhandlungen und Gesuche 
wegen Befreiung von den Landwehrübungen; 
alle Verhandlungen wegen gutsherrlich -bäuerlicher Auseinandersetzungen, 
wegen Theilung der Gemeinheiten und Auseinandersetzung des im Gemenge 
liegenden Grundeigenthums, wegen Ablösung von Diensten und anderen 
Lei en, die auf Grundstücken haften, und wegen Ablösung ausschließ- 
licher Gewerbsberechtigungen, sofern diese Verhandlungen vor den mit 
der amtlichen Felung er bezrichneten Angelegenheiten beauftragten 
Behörden oder Beamten oder auf deren Regutsition stattfinden; 
) alle Verhandlungen vor den Verwaltungsbehörden wegen Zertheilung von 
enl r 
nd wegen Gründung neuer Ansiedelungen, sowie in 1# 
au- 
Grund
	        
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