Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1867. (58)

— 1282 — 
S. 10. 
Werden von einer Verhandlung verschiedene Exemplare ausgefertigt, so 
wird der tarifmäßige Stempel nur zu einem derselben, und zwar in der Regel 
zu dem Hauptegemplare angewendet; zu den übrigen Exemplaren aber wird blos 
dasjenige Stempelpapier gebraucht, das tarifmäßig zu beglaubigten Abschriften 
stempelpflichtiger Verhandlungen erfordert wird. 
KG. 11. 
Auf allen beglaubigten Abschriften, Duplikaten und Ausfertigungen stempel- 
pflichtiger Verhandlungen muß ausdrücklich der Betrag des Stempels bemerkt 
werden, welcher zu der Urschrift oder der ausgefertigten Verhandlung gebraucht 
oder derselben kassirt beigefügt worden ist. 
K. 12. 
Für den zu einem Vertrage oder einer Punktation zu verwendenden Stempel 
haftet jeder Aussteller oder Theilnehmer unter Vorbehalt seines Regresses gegen 
die Mitbetheiligten. 
Bei gerichtlich oder von Notarien aufgenommenen Verträgen, Punktationen 
und sonstigen in dem anliegenden Tarife bezeichneten stempelpflichtigen Verhand- 
lungen muß, wenn deren Ausfertigung nicht früher erfolgt, der Stempel binnen 
vierzehn Tagen nach der Aufnahme verwendet, und für dosen Einziehung von den 
Theilnehmern an dem Vertrage oder Punktation oder der sonstigen Verhandlung 
von Amtswegen gesorgt werden. Den zu dergleichen Notariatsverhandlungen zu 
verwendenden Stempel sind die Gerichte, auf den Antrag des Notars, von den 
Interessenten exekutivisch einzuziehen verpflichtet. 
C. 13. 
Ist der tarifmäßige Stempel nach den Vorschriften dieser Verordnung nicht 
ebraucht oder beigebracht worden, so ist derselbe nicht allein sofort nachzubringen, 
sondern es tritt auch außerdem die ordentliche Stempelstrafe ein, welche in Ent- 
sichtung des vierfachen Betrages des nachzubringenden Stempels besteht. 
o zwar ein Stempel, jedoch nur ein geringerer als der tarifmäßige, 
gebraucht oder beigebracht worden, da ist der fehlende Stempelbetrag zu ergänzen 
und auch nur von diesem die Strafe des Vierfachen zu entrichten. 
Beträgt aber das Vierfache des nachzubringenden Stempels weniger als 
Einen Thaler, so wird die ordentliche Stempelstrafe dennoch zu Einem Thaler 
festgesetzt und erhoben. 
S. 14. 
Die Nachbringung des Stempels und Entrichtung der ordentlichen Stempel- 
strafe kann gegen jeden Inhaber oder Vorzeiger (Produzenten) einer Verhandlung 
oder Urkunde verfolgt werden, welche mit dem gesetzlich dazu ersorderlichen 
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