Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1867. (58)

— 1282 — 
Stempel nicht verseßen ist. Es behält derselbe indessen seinen Regreß deshalb 
an den eigentlichen Kontravenienten. 
Kann der Inhaber oder Vorzeiger jedoch nachweisen, daß er in den Besitz 
der Verhandlung oder Urkunde erst nach dem Tode des eigentlichen Kontravenienten 
gekommen, so kann die Stempelstrafe von ihm nicht eingezogen werden. 
Der eigentliche Kontravenient ist bei einseitigen Verträgen, Verpflichtungen 
und Erklärungen der Aussteller. Bei mehrseitigen Verträgen sind es alle Theil- 
nehmer, und jeder derselben besonders ist in die ganze Stempelstrafe verfallen. 
Ist der gesetzliche Stempel zu einer Verhandlung nicht gebraucht), welche 
vor Gericht oder vor einem Notar aufgenommen worden, so trifft die Stempelstrafe 
(Strafe deshalb) denjenigen Richter (F. 16.) oder Notar, welcher die Verhandlung 
unter seiner Unterschrift ausgefertigt hat. Beamte, welche bei ihren amtlichen 
Verrichtungen hinsichtlich der Stempelverwendung ihre Pflichten verabsäumen, 
sind wegen des Stempels zugleich mit den Interessenten unter Vorbehalt des 
Regresses persönlich verhaftet. 
Das mit dem Stempel vom Werthe eines Kaufs, einer Pacht oder einer 
Miethe versehene Eremplar eines Vertrages muß in den Händen des Käufers, 
Pächters oder Miethers sein, um von diesem auf Erfordern, bei Käufen von 
Grundstücken und Grundgerechtigkeiten innerhalb der ersten drei Jahre, bei Käufen 
von anderen Gegenständen innerhalb des ersten Jahres nach vollzogener Uebergabe, 
bei Pachten und Miethen aber während ihrer Dauer, darüber Auskunft erhalten 
zu können, ob der tarifmäßige Stempel gebraucht worden. 
Stempelpflichtige Quittungen müssen auf Erfordern innerhalb eines Jahres 
nach deren Empfang vorgezeigt werden können. 
K. 15. 
Die Verwandlung einer Geldbuße, zu deren Zahlung der Verpflichtete un- 
vermögend ist, in eine Freiheitsstrafe findet nicht statt. 
K. 16. 
Beamte, welche bei ihren amtlichen Verhandlungen die tarifmäßigen Stempel 
nicht verwenden, werden von der ordentlichen Stempelstrafe nicht betroffen, sondern 
sind, sofern nicht nach der Art des Vergehens wegen verletzter Amtspflicht eine 
höhere Strafe eintritt, nur mit einer Or mungsstonfe zu belegen. Die Strafe ist 
auf den einfachen Betrag des nicht verwendeten Stempels, * den Fall jedoch, 
daß derselbe die Summe von funfzig Thalern übersteigt, auf letzteren Betrag fest- 
zusetzen. Ermäßigung oder Niederschlagung der Strafe ist von dem Ministerium, 
u dessen Verwaktung der Beamte gehört, zu verfügen, und durch Beibringung 
er Verfügung zu den E— bei denen die Strafen zu werrechnes 
sind, nachzuweisen. 
S. 17. 
Notarien sind von den Bestimmungen im F. 16. ausgeschlossen und der 
ordentlichen Stempelstrafe nach K. 13. unterworfen. 
(Nr. 6761.) F. 18.
	        
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