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K. 18.
Die Stempelstrafen, welche unmittelbare oder mittelbare Staatsbeamte
durch unterlassene Verwendung des tarifmäßigen Stempels zu Amtsverhandlungen
verwirken, sind nicht von dem Besitzer oder Produzenten der Verhandlung, woran
die Kontravention begangen, mit Vorbehalt des Regresses an den Beamten zu
fordern, sondern von dem letzteren selbst einzuziehen.
C. 19.
Wenn zu einem Vertrage, welcher zwischen einer unmittelbaren oder mittel-
baren Staatsbehörde und einer Privatperson abgeschlossen ist, der tarifmäßige
Stempel nicht verwendet worden, so soll die bei dem Vertrage betheiligte Privat-
person, desgleichen jeder andere Besitzer oder Produzent der darüber aufgenommenen
Verhandlung mit Strafe verschont bleiben, der Beamte dagegen, welcher den
Vertrag im Auftrage oder Namens der Behärde geschlossen hat, in eine nach
S. 16. festzusetzende Strafe verfallen.
Hat jedoch die Privatperson, mit welcher der Vertrag geschlossen worden,
erweislich wider besseres Wissen veranlaßt oder nachgegeben, daß zu demselben
ein Stempel gar nicht, oder ein geringerer als der tarifmäßige Stempel verwendet
worden, so tritt neben der den Beamten treffenden Strafe gegen die Privatperson
die ordentliche Stempelstrafe (I§#. 13. 14.) ein.
Der Steuerverwaltung verbleibt in allen Fällen die Befugniß, den fehlen-
den Stempel von dem Produzenten der Verhandlung einzuziehen, unter Vorbehalt
der dem letzteren gegen dritte Personen oder Behörden zustehenden Regreßansprüche.
C. 20.
Ist entgegen der Vorschrift im H. 11. auf beplaubigten Abschriften, Dupli-
katen und Ausfertigungen der Betrag des Stempels nicht bemerkt, der zu der
Urschrift oder ausgefertigten Verhandlung gebraucht worden, so ist diese Unter-
lassung mit einer Ordnungsstrafe von einem balben Thaler zu ahnden. Dieselbe
Strafe trifft auch die §. 5. gedachten Behörden und die Stempelvertheiler,
wenn sie die daselst vorgeschriebene Bescheinigung über die innerhalb der gesetzlichen
Frist erfolgte Nachbringung des Stempels unterlassen haben.
&. 21.
In Betreff des administrativen und gerichtlichen Strafverfahrens wegen
der Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen dieser Verordnung kommen die-
selben Vorschriften zur Anwendung, nach welchen sich das Verfahren wegen Zoll-
vergehen bestimmt.
Denunzianten erhalten ein Drittheil von den festgesetzten Stempelstrafen.
K. 22.
Stempelstrafen gegen Staats= und Kommunalbehörden, sowie auch -
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