Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1867. (58)

— 1288 — 
der gedachten Abgaben den von ihm zu bezeichnenden Steuerbehörden zu über- 
tragen und in Betreff des Verfahrens, sowie wegen des Stempelgebrauches die 
erforderlichen Anordnungen zu erlassen. 
. 37. 
Der Finanzminister ist mit der Ausführung dieser Verordnung beauftragt. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem 
Königlichen Insiegel. 
Gegeben Ems, den 7. August 1867. 
(L. S.) Wilhelm. 
Frh. v. d. Heydt. Gr. zur Lippe. Gr. zu Eulenburg. 
Stem-
	        
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