Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1867. (58)

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Assekuranz= Polizen. Ein halbes Proazent der ge- 
zahlten Prämie. 
In allen Fällen, wo die gezahlte Prämie Ein- 
hundert Thaler nicht überstegt 
Da hiernach die Prämie bei Assekuranz-Polizen 
als Gegenstand der Verhandlung angesehen wird, so 
sind daie Polizen nach F. 3 a. der Verordnung stem- 
pelfrei, wenn der Betrag der Prämie funfzig Thaler 
nicht erreicht. 
Auktionsprotokolle. Ein Drittheil Prozent des reinen 
Ertrages der Lösung. 
Der Stempel ist nach beendigter Auktion nach 
dem reinen Ertrage der Lösung zu bestimmen. Ge- 
hört der Gegenstand der Auktion nicht zu einer ein- 
zigen Vermögensmasse, sondern mehreren in keiner 
Gemeinschaft stehenden Theilnehmern, so ist der 
Stempel nach den besonderen Antheilen eines jeden 
derselben am bösungeertrage zu berechnen. 
Der behörige Stempelbogen muß binnen drei 
Tagen nach dem Schlusse der Auktion dem Proto- 
kolle peshesict. dazu kassirt und, daß solches geschehen, 
auf dem Protokolle selbst vermerkt werden. 
Bestätigungen (Konfirmationen)), gerichtliche, der 
in diesem Tarife besteuerten Verhandlungen) sofern 
nicht für besondere Gattungen delurg (z. B. für 
Bestätigung eines Vergleiches der Parteien in rechts- 
hängigen Sachen) besondere Vorschriften bestehen, wie 
Ausfertigungen. S. zweite Abtheilung. 
Bürgschaften, s. Cautions-Instrumente. 
Cautions-Instrumente. . . . . . . . . .. . . . . . . . . .. . . . .. 
Alle andern Verhandlungen über Dienstkautionen, 
wobei ein öffentliches Interesse besteht, sind stempelfrei. 
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Die Cessionen öffentlicher Papiere sind stempelfrei. 
Codizilll . ... 
  
  
 
	        
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