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Pro-
zeute.
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Contrakte, s. Verträge.
Dispositionen von Todeswegen, wie Testamente,
iese.
Depositions scheine der Bankiers und Kaufleute, wie
chuldverschreibungen, s. diese.
Donationen oder Schenkungen unter Lebendigen,
sofern solche durch schriftliche Willenserklärungen er-
folgen, mit Einschluß der remuneratorischen Schenkun-
gen, werden wie Erbschaften nach der Verordnung, be-
treffend die Erbschaftsabgabe, versteuert. Der hiernach
* berechnende Abgabenbetrag ist als Stempel zu der
steuerpflichtigen Verhandlung zu verwenden.
Eheversprechen, schriftlicchhee ...
Ehevertrieeen . . .. . ....
Engagementsprotokolle, wenn sie die Stelle von
erträgen vertreten, wie diese, s. Verträge.
Erbfolgeverträge (Erbverträhe) .
Erbpachts verträge. Eins vom Hundert des Werthes
des dadurch vererbpachteten Gegenstandes. Werden
Grundstücke auf Erbzins oder in Erbpacht ausgethan,
so besteht die Summe, von welcher der Stempel bei
dieser Veräußerung zu entrichten ist, aus dem Erb-
standsgelde und aus dem Zwanzigfachen der jährlichen
Leistung an Zins, Kanon oder anderen beständigen
u Gunsten des Verpächters übernommenen Lasten.
em zwar der erbliche Besitz des Nutzungsrechts
übertragen, aber herbehten wird, daß perlodisch nach
Ablauf einer gewisen eit ein neuer Nutzungsanschlag
gemacht, und der Kanon für die nächstfolgende Periode
danach bestimmt werden soll, so wird der Vertrag
über ein solches Geschäft nur in Rücksicht des etwani-
een Erbstandsgeldes wie eine Veräußerung, in Rück-
scht des Kanons aber wie eine Verpachtung auf die
Anschlagsperiode besteuert.
Erbrezesse oder Erbtheilungsrezesse, Erbschafts.-
theilungsperträgel, wenn dadurch bie Vertheilun
einer von der Erbschaftsabgabe befreiten Erbscha
(Nr. 6761.)
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