Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1867. (58)

— 1293 — 
  
Pro- 
zente. 
  
  
Bei Verkäufen ist der bestimmte Kaufpreis mit 
Hinzurechnung des Werthes der vorbehaltenen Nutzun- 
gen und ausbedungenen Leistungen diejenige Summe, 
wonach der Betrag des Stempels zu berechnen ist. 
Werden Gegenstände anderer Art, ohne besondere 
Angabe ihres Werthes, mit Grundstücken oder Grund- 
gerechtigkeiten zusammen genommen in Einer Summe 
veräußert, so wird der Stempelsatz von der gedachten 
Summe dergestalt berechnet, als ob sie ganz für 
Grundstücke oder Grundgerechtigkeiten göahlt wor- 
den wäre. 
Bei Subhastationen wird der Stempel nach dem 
Gebote, worauf der Zuschlag erfolgt, entrichtet 
b) über außerhalb Landes belegene Grundstücke 
und Grundgerechtigketen 
J) über alle anderen Gegenstände ohne Unterschied 
Ein Drittheil Prozent des vertragsmäßigen Kauf- 
preises; 
4) jeder im kaufmännischen Verkehr über beweg- 
liche Gegenstände, mit Einschluß der Aktien und 
anderer geldwerthen Papiere, sei es mit oder ohne 
Zuziehung eines vereideten Agenten oder Mäklers, 
schriftlich abeeschlossene Kauf. oder Lieferungs- 
vertrag, ohne Unterschied, ob derselbe unter Handels. 
treibenden oder unter anderen Personen abgeschlossen 
worden, unterliegt, soweit er nach der Höhe des 
Betrages an sich stempelpflichtig ist, einer Stempel- 
abgabe ddnnn . .. 
und falls mehrere Kontrakts-Exemplare durch 
Unterschrift der Kontrahenten vollzogen werden, 
für jedes Exemplar dem Stempel von. .. .. . . . .. 
Wenn jedoch der Stempel zu Ein Drittheil 
Prozent des Kaufpreises weniger als 15 Sgr. be- 
trägt, und nicht wegen der Form des Vertrages nach 
den Tarifpositionen „Protokolle und Notariats-Instru- 
mente“ ein Stemwel von 15 Sgr. rserderlh ist, so 
soll anstatt dieses Stempels nur der geringere Prozent- 
stempel eintreten. 
Jahrgang 1867. (Nr. 6701.) 170 
  
  
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