Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1867. (58)

— 1295 — 
  
Pro- 
zente. 
  
34. 
35. 
36. 
37. 
38. 
39. 
40. 
  
Es ist gestattet, diesen auch nachträglich zu dem 
Mäkleratteste beizubringen, wenn dasselbe ursprünglich 
ohne Rücksicht auf solchen Gebrauch, mithin ohne 
Stempel, ausgestellt worden. 
Majorennitäts-Erklärungeg . . .. 
Miethsverträge, s. Pachtverträge. 
Mortifikationsscheine . . . . . . . . . . . .. . . . .. . ... .. . .. 
Notariats-Instrumente, welche die Stelle einer 
in der ersten Abtheilung dieses Tarifes besteuerten 
Verhandlung vertreten) z. B. einer Quittung, wie 
diese, mindestens aber in allen Fällen . 
Im Uebrigen s. zweite Abtheilung. 
Noten der Kaufleute über abgemachte Wechsel und 
Geldgeschäfte, welche nur als Belag über die gezahlte 
Valuta dienen, bedürfen keines Stempels. 
Obligationen, (. Schuldverschreibungen. 
Pacht= und Miethsverträge, von dem ganzen Be- 
trage der durch dieselben bestimmten Pacht oder Miethe, 
Ein Drittheil Prozent. 
Wenn dieselben über ein im Auslande belegenes 
Grundstück geschlossen werden, ist nur ein Stempel 
vdoooon .. 
dazu erforderlich. 
Verträge über Afterpacht oder Aftermiethe werden 
wie * und Miethsverträge überhaupt besteuert. 
ei Verträgen über Pacht und Miethe ist der 
Werth des stempelpflichtigen Gegenstandes nach fol- 
genden Grundsätzen zu berechnen: 
a) Alles, was der Pächter vertragsmäßig dem Ver- 
bächter selbst, oder einem Dritten für Rechnung 
es Verpächters wegen erhaltener Pacht zahlt, lie- 
fert oder leistet, muß dem ausbedungenen Pacht- 
gelde zugerechnet werden, und bildet mit demselben 
usammen genommen den stempelpflichtigen Betrag 
n0r Verpachtung. Naturalien, welche sich hierunter 
befinden, sind nach den Durchschnitts-Marktpreisen 
r. 6761.) 170“ 
  
  
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