Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1867. (58)

— 1296 — 
  
Pro- 
zente. 
  
41. 
42. 
43. 
  
zu Gelde zu berechnen. Naturaldienste sind mit dem 
gewähnihen Lohnsatze, welchen ähnliche Dienste 
mm freien Verding in der Gegend haben, anzu- 
slagen 
b) Beständige Hebungen, welche der Pächter blos für 
Rechnung des Verpächters einzieht, gehören dage- 
gen nicht zu der stempelpflichtigen t]r- 
J) Bei Abschluß der Pacht= und Miethsverträge wird 
der Stempel auf einmal für den Betrag alles 
dessen erhoben, was während der Dauer des gan- 
zen Vertrages susammen genommen an Pacht und 
iethe zu zahlen ist. 
d) Schriftliche Verlängerungen der Pacht= und Mieths- 
verträge sind ohne Unterschied gleich neuen Ver- 
trägen stempelpflichtig. 
e.) Enthalten Pacht- oder Miethsverträge die Bedin- 
ung, daß die Pacht oder Miethe suschweig n 
für verlängert auf gewisse Zeit angesehen werden 
sell, so bald und so oft innerhalb eines gewissen 
ermins nicht gekündigt wird, so sind die Ver- 
längerungen, welche hiernach wirklich eintreten, 
den schriftlichen auch in Rücksicht der Stempel- 
pflichtigkeit gleich zu achten und ist der Stempel 
dazu besonders zu lösen. 
)Pacht= und Miethsverträge, welche blos auf Kün- 
digung oder überhaupt auf unbestimmte Zeit ge- 
schlossen worden, sind bei Berechnung des Stempels 
so anzusehen, als ob sie für ländliche Grundstücke 
auf drei Jahre, für andere Gegenstände auf Ein 
Jahr geschlossen wären. 
Pfandbriefe, s. Schuldverschreibungen. 
Polizen, s. Assekuranzpolizen. 
Prolongationen von Pacht- und Mieths verträgen, 
wie neue Verträge dieser Art für die Dauer der 
Prolongation, . Pachwernäge, 
Protelttteee a . . 
  
  
15 
 
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.