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Pro-
zente.
41.
42.
43.
zu Gelde zu berechnen. Naturaldienste sind mit dem
gewähnihen Lohnsatze, welchen ähnliche Dienste
mm freien Verding in der Gegend haben, anzu-
slagen
b) Beständige Hebungen, welche der Pächter blos für
Rechnung des Verpächters einzieht, gehören dage-
gen nicht zu der stempelpflichtigen t]r-
J) Bei Abschluß der Pacht= und Miethsverträge wird
der Stempel auf einmal für den Betrag alles
dessen erhoben, was während der Dauer des gan-
zen Vertrages susammen genommen an Pacht und
iethe zu zahlen ist.
d) Schriftliche Verlängerungen der Pacht= und Mieths-
verträge sind ohne Unterschied gleich neuen Ver-
trägen stempelpflichtig.
e.) Enthalten Pacht- oder Miethsverträge die Bedin-
ung, daß die Pacht oder Miethe suschweig n
für verlängert auf gewisse Zeit angesehen werden
sell, so bald und so oft innerhalb eines gewissen
ermins nicht gekündigt wird, so sind die Ver-
längerungen, welche hiernach wirklich eintreten,
den schriftlichen auch in Rücksicht der Stempel-
pflichtigkeit gleich zu achten und ist der Stempel
dazu besonders zu lösen.
)Pacht= und Miethsverträge, welche blos auf Kün-
digung oder überhaupt auf unbestimmte Zeit ge-
schlossen worden, sind bei Berechnung des Stempels
so anzusehen, als ob sie für ländliche Grundstücke
auf drei Jahre, für andere Gegenstände auf Ein
Jahr geschlossen wären.
Pfandbriefe, s. Schuldverschreibungen.
Polizen, s. Assekuranzpolizen.
Prolongationen von Pacht- und Mieths verträgen,
wie neue Verträge dieser Art für die Dauer der
Prolongation, . Pachwernäge,
Protelttteee a . .
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