Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1867. (58)

  
Pro- 
zente. 
  
  
Leibrenten und sonstigen lebenslängüüchen Geld- 
oder Natural-Prästationen, sowie die denselben 
Mgesicherten Alimente; 
3) die Abfindungen, Alimente und Erziehungs- 
gelerr, welche der Erwerber nach Inhalt des 
ertrages an andere Deszendenten des Ueber- 
tragenden zu entrichten hat; endlich 
4) derjenige Theil des Erwerbspreises, welcher 
dem Uebernehmer als sein künftiges Erbtheil 
angewiesen wird. 
b) Wenn die von dem Erwerber übernommenen 
Gegenleistungen lediglich in den unter a. Nr. 1—4. 
einschließlich aufgeführten Verpflichtungen bestehen, 
so ist der Vertrag einer Schenkung unter Lebenden 
leich zu achten und bleibt daher vom Kauf- 
stenden frei. 
Je) Wenn in einem solchen Vertrage dem Uebernehmer 
Abfindungen, Alimente oder Erziehungsgelder für 
andere Deszendenten des Uebertragenden auferlegt 
sind (unter a. Nr. 3.) und der Kapitalwerth dieser 
Zuwendungen zusammen genommen wenigstens 
50 Thaler beträgt, so ist zu dem Vertrage, ab- 
gesehen von dem (nach a.) etwa erforderlichen 
aufstempel), ein Rezeßstempel von 15 Silbergroschen 
resp 2 Thalern (s. Position: Erbrezesse) zu ver- 
wenden. 
Vergleiche, schriftliche, gerichtliche und außergerichtliche, 
wie Verträge, s. diese. 
Bei Anwendung dieser Vorschrift treten folgende 
nähere Bestimmungen ein: 
a) Ist der Vergleich über ein Geschäft abgeschlossen 
worden, welches blos mündlich oder durch Kor- 
respondenz oder in einer anderen die Stempel- 
verwendung nicht bedingenden Form zu Stande 
gekommen ist, und hätte Hr dess Geschäft, wenn 
darüber eine schriftliche Verhandlung aufgenommen 
wäre, ein höherer als der bei Verträgen im All- 
gemeinen stattfindende Stempel entrichtet werden 
  
  
 
	        
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