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zente.
b
)
müssen, so ist zu dem Vergleiche, insofern dadurch
das Geschäft im Wesentlichen aufrecht erhalten
wird, diefer höhere Stempel zu verwenden.
Wird durch den Vergleich zugleich ein anderweitiges
Rechtsgeschäft begründet, welches, wenn es nicht
in Vergleichsform zu Stande gekommen wäre,
einem höheren, als dem bei Verträgen im Allge-
meinen vorgeschriebenen Stempel unterworfen sein
würde, so tritt bei dem Vergleiche dieser höhere
Stempel ein. Insonderheit ist, wenn für die
streitigen Ansprüche als Gegenleistung das Eigen-
thum einer Sache abgetreten, ein Erbzins-, ein
Erbpachts-, ein Pacht- oder Miethsrecht eingeräumt,
eine Leibrente versprochen wird u. s. w.) zu dem
Vergleiche der für Kauf-, Erbzins-, Erbpachts.,
Pacht= oder Mieths-, Leibrenten= 2c. Verträge be-
stimmte Stempel, sofern er höher ist, als der
allgemeine Vertragsstempel, zu verwenden, und
bei Festsetzung bestlben der Werth der Gegen-
leistung zum Grunde zu legen. In gleicher Art
findet, wenn zur Scch !
summe eine Hypothek bestellt wird, der für hypo-
thekarische Schuldverschreibungen vorgeschriebene
Stempel Anwendung. Dagegen wuß wenn ein
Dritter, welcher zu den ursprünglichen Kontrahenten
nicht gehört, in der über den Vergleich austenom-
menen Verhandlung stempelpflichtige Erklärung
abgiebt, z. B. eine Bürgschaft übernimmt, der
dazu erforderliche Stempel neben dem zu dem
Vergleich beizubringenden unbedingt verwendet
werden.
Insoweit für Vergleichsverhandlungen der Ge-
richte Stempelfreiheit bewilligt ist, darf dieselbe nicht
dazu dienen, den Parteien stempelfreie Dokumente
über an sich stempelpflichtige Geschäfte zu verschaffen.
Sie findet daher in den vorstehend unter a. und b.
erwähnten Fällen keine Anwendung, dergestalt, daß
wenn nach den daselbst getroffenen Bestimmungen
auch kein höherer als der allgemeine Vertragsstempel
Jahrzang 1867. (Nr. 6761.) 171
erstellung der Vergleichs