Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1867. (58)

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zente. 
  
  
b 
) 
müssen, so ist zu dem Vergleiche, insofern dadurch 
das Geschäft im Wesentlichen aufrecht erhalten 
wird, diefer höhere Stempel zu verwenden. 
Wird durch den Vergleich zugleich ein anderweitiges 
Rechtsgeschäft begründet, welches, wenn es nicht 
in Vergleichsform zu Stande gekommen wäre, 
einem höheren, als dem bei Verträgen im Allge- 
meinen vorgeschriebenen Stempel unterworfen sein 
würde, so tritt bei dem Vergleiche dieser höhere 
Stempel ein. Insonderheit ist, wenn für die 
streitigen Ansprüche als Gegenleistung das Eigen- 
thum einer Sache abgetreten, ein Erbzins-, ein 
Erbpachts-, ein Pacht- oder Miethsrecht eingeräumt, 
eine Leibrente versprochen wird u. s. w.) zu dem 
Vergleiche der für Kauf-, Erbzins-, Erbpachts., 
Pacht= oder Mieths-, Leibrenten= 2c. Verträge be- 
stimmte Stempel, sofern er höher ist, als der 
allgemeine Vertragsstempel, zu verwenden, und 
bei Festsetzung bestlben der Werth der Gegen- 
leistung zum Grunde zu legen. In gleicher Art 
findet, wenn zur Scch ! 
summe eine Hypothek bestellt wird, der für hypo- 
thekarische Schuldverschreibungen vorgeschriebene 
Stempel Anwendung. Dagegen wuß wenn ein 
Dritter, welcher zu den ursprünglichen Kontrahenten 
nicht gehört, in der über den Vergleich austenom- 
menen Verhandlung stempelpflichtige Erklärung 
abgiebt, z. B. eine Bürgschaft übernimmt, der 
dazu erforderliche Stempel neben dem zu dem 
Vergleich beizubringenden unbedingt verwendet 
werden. 
Insoweit für Vergleichsverhandlungen der Ge- 
richte Stempelfreiheit bewilligt ist, darf dieselbe nicht 
dazu dienen, den Parteien stempelfreie Dokumente 
über an sich stempelpflichtige Geschäfte zu verschaffen. 
Sie findet daher in den vorstehend unter a. und b. 
erwähnten Fällen keine Anwendung, dergestalt, daß 
wenn nach den daselbst getroffenen Bestimmungen 
auch kein höherer als der allgemeine Vertragsstempel 
Jahrzang 1867. (Nr. 6761.) 171 
erstellung der Vergleichs 
  
  
 
	        
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