Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1867. (58)

— 1402 — 
  
  
Pro- 
Mñ zente. 
2 2. 
begründet sein würde, dennoch dieser letztere zu dem 
Vergleiche verwendet werden muß. 
56.] Verträge, sofern für einzelne Gattungen derselben 
57. 
  
nicht ein durch diesen Tarif besonders bestimm- 
ter Stempel zu entrichten 11t4t4: .. 
S. Adoptions-, Ehe-, Erbfolge-., Erbpachts-, 
Erbzins., Kauf-, Lehr--, Leibrenten-, Pacht- und 
Mieths-, auch Tauschverträge u. s. w. 
Vollmacheeeen ....... .. .. .. 
Die Genehmigung der gerichtlichen Verhandlun 
gen eines mit keiner Vollmacht versehenen Anwaltes 
durch die Partei ist mit dem zu einer Vollmacht er- 
forderlichen Stempel zu versehen, sofern dieselbe an 
die Stelle einer Vollmacht tritt. 
Zu den gerichtlichen oder notariellen Beglaubi- 
gungen bei Vollmachten wird ein besonderer Stem- 
Pelvon......................................... 
genommen. 
  
  
Zweite Abtheilung. 
15 
  
  
  
58. 
59. 
60. 
  
Abschiede der Oberoffiziere und besoldeten Militair-, Civil-, 
geistlichen und Kommunalbeamtten . . .. 
— der unbefoldeten Beamten 
Abschriften, beglaubigtttttttt::: 
Ist jedoch zu der stempelpflichtigen Verhandlung selbst 
nur ein geringerer Stempel nöthig gewesen, so bedarf es dessen 
auch nur zur beglaubigten Wbschrz. 
Atteste, amtliche, in Privatsahen .. 
Zeugmisse, welche, von wem es auch sei, nur allein zu 
dem Zweck ausgestellt werden, um au Grund derselben ein 
amtliches Attest ausfertigen zu lassen, find nicht stempelpflichtig. 
 
	        
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