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Alle amtlichen Atteste, welche nur deshalb ausgefertigt
werden, damit der Inhaber seine Berechtigung zum Genufe
von Wohlthaten, Stiftungen und anderen Dispositionen für
Dürfige dadurch nachweisen könne, sind stempelfrei.
Alle Atteste, welche die Pfarrer von Amtswegen in Bezug
auf kirchliche Handlungen ertheilen, mit alleiniger Ausnahme
der Geburts= oder Tauf-, Trauungs-, oder Todten= oder Be-
erdigungsscheine, bedürfen keines Stempels.
Diejenigen Atteste, welche bei öffentlichen Kassen als Rech-
nungsbelag wegen Jahlung der Wartegelder und Pensionen
en den Empfängern eingereicht werden müssen, sind stempel-
ei.
Ausfertigungen, amtliche, insofern sie im gegenwärtigen
er
Tarif nicht besonders taxirt werden, nach dem Ermessen
Behördden ... . . ... . . . . . ..
oder auch nrr . . . . ..
Der Stempel von 15 Sgr. ist für Ausfertigungen in
der Regel zu gebrauchen. Der niedrigere Stempel findet nur
statt, wo die Verhältnisse des Empfängers oder die Gering-
fügigkeit eines nicht nach Gelde zu schätzenden Gegenstandes die
Ausnahme besonders begründen. «
Bloße Benachrichtigungen der Behörden an die Bittsteller,
wodurch ihnen nur n bekannt gemacht wird, daß ihr
Gesuch eingegengen sei, und sie darauf Bescheid zu gewärtigen
haben, sind ohne Stempel zu erlassen.
Bescheide derjenigen Staats= oder Kommunalbehörden und
Beamten, welchen eine richterliche oder polizeiliche Gewalt, oder
die Verwaltung allgemeiner Abgaben anvertraut ist, auf in
ihrer amtlichen Eigenschaft an sie gerichtete Gesuche, Anfragen
und Anträge in Feirolan elegenheiten, sind dagegen in der
Regel für stempely ichtige Ausfertigungen zu achten, wenn sie
eine Entscheidung oder Belehrung in der Sache selbst enthalten,
welche dem Bittsteller darauf zugefertigt wird, sie mögen nun
in Form eines Antwortschreibens, einer Verfügung oder Dekrets-
abschrift, oder eines auf die zurückgehende Biltschuß selbst gesetzten
Dekrets, erlassen werden.
Inwieweit besondere Gründe eine Ausnahme von dieser
Regel rechtfertigen, und eine stempelfreie Bescheidung auch in
(Nr. 6761.) 171°
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