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83.
84.
86.
Eingaben, s. Gesuche.
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Extrakte, s. Auszüge.
Festebriefee :::::
Geburtsscheine und Taufscheine, wie amtliche Atteste, s. diese.
Gesuche, Beschwerdeschriften, Bittschriften, Eingaben, welche ein
rivatinteresse zum Gegenstande haben, und bei solchen Staats-
und Kommunalbehörden oder Beamten eingereicht werden,
welchen die Ausübung einer richterlichen oder polizeilichen Ge-
walt übertragen ist, oder welchen die Verwaltung öffentlicher
allgemeiner Abgaben obligttt . ... . ...
Bloße Beschleunigungsgesuche, welche keine zur Sache selbst
gehörige Erörterungen oder Anträge enthalten, bedürfen keines
Stempels. Die Bestimmung in der Anmerkung zu Position
61. findet auch in Betreff der Gesuche Anwendung.
Ist zu lempepflichiigen Gesuchen und Bittschriften der
tarifmäßige Stempel von 5 Sgr. nicht gebraucht, so soll die
Nachbringung desselben nicht verlangt, auch die ordentliche
Stempelstrafe deshalb nicht eingezogen, sondern dies Verfahren
nur dadurch beahndet werden, daß der Stempel des Bescheides
auf ein solches Gesuch um 15 Sgr. erhöhet, oder, wenn die
Bescheidung außerdem stempelfrei gewesen wäre, ein Stempel-
bogen von funfzehn Silbergroschen verbraucht wird. Kann
nicht sogleich Bescheid erfolgen, so i dem Bittsteller ein solcher
Stempelbogen kassirt statt Strafdekrets zu übersenden und der
Betrag von ihm einzuziehen.
Gutachten der Sachverständigen, wenn sie bei stempelpflichtigen
Verhandlungen gebraucht werden ..
Heiraths-Konsense für Beamte . ... .. .. . . .... . .. . .. . . . . . ..
Inventarien, welche zum Gebrauche bei stempelpflichtigen Ver-
handlungen dien ... . . . .
Werden dieselben jedoch blos deshalb aufgenommen, um
den Betrag einer Abgabe auszumitteln, so ist die §. 3. b. der
Verordnung ausgesprochene Befreiung auf sie anzuwenden.
Legalisation von Urkunden, sofern sie nicht auf der Urkunde
selbst stattfindtt ......... ... . ...
sonst..·.............................·................
(Nr. 6761.)
frei.
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