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die bei dem. Thüringischen Zoll- und Handelsvereine betheiligten Souveraine,
nämlich außer Seiner Majestät dem Könige von Preußen:
Seine Königliche Hoheit der Großherzog von Sachsen-
Weimar-Eisenach,
Seine Hoheit der Herzog von Sachsen-Meiningen,
Seine Hoheit der Herzog von Sachsen-Altenburg,
Seine Hoheit der Herzog von Sachsen-Coburg-Gotha,
Seine Durchlaucht der Fürst von Schwarzburg-Rudolstadt,
Seine Durchlaucht der Fürst von Schwarzburg-Sonders-
hausen,
Seine Durchlaucht der Fürst von Reuß älterer Linie,
Seine Durchlaucht der Fürst von Reuß jüngerer Linie:
den Königlich Preußischen Geheimen Ober-Finanzrath Friedrich
Wilhelm Alegander Scheele und
den Königlich Preußischen Geheimen Ober-Regierungsrath Heinri
tiich Bruzischen 2o bierungörath H *
Seine Hoheit der Herzog von Braunschweig-Lüneburg:
Höchstihren Ministerresidenten am Königlich Preußischen Hofe und
eheimen Rath Dr. Friedrich August v. Liebe, und
Seine Königliche Hoheit der Großherzog von Oldenburg:
den Herzoglich Braunschweigischen Ministerresidenten am Königlich
Preufichen Hofe und Geheimen Rath Dr. Friedrich August
v. Liebe,
von welchen Faolsmchigten unter dem Vorbehalte der Ratifikation, folgende
Uebereinkunft abgeschlossen worden ist:
Artikel 1.
Der Artikel 10. des Vertrages vom 16. Mai 1865., die Fortdauer des
Zoll= und Handelsvereins betreffend, wird aust oben und im ganzen Umfang
des Zollvereins freier Verkehr mit Salz hergestellt
Artikel 2.
Das im Zollvereinsgebiet gewormene „sowie das aus dem Auslande ein-
geführe Salz unterligt einer Abgabe von zwei Thalern (drei Gulden dreißig
reuzern) für den Zollzentner Nettogewicht.
Neben dieser Abgabe darf in keinem Falle eine weitere Abgabe von dem
Salz, weder für Rechnung des Staates, noch für Rechnung von Kommunen
oder Korporationen erhoben werden.
Unter Salz (Kochsalz) sind außer dem Siede-, Stein- und Seesalz alle
Stoffe begriffen, aus welchen Salz ausgeschieden zu werden pflegt.
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