Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1867. (58)

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Artikel 3. 
Der Ertrag der Abgabe ist gemeinschaftlich. Derselbe wird nach Abzug 
derjenigen Kosten der Erhebung und Kontrolirung der Abgabe, welche zur Be- 
soldung der damit auf den Salzwerken (Salinen, Salzbergwerken, Raffinerien) 
beauftragten Beamten aufgewendet werden, sowie nach Abzug der Rückerstattungen 
für unrichtige Erhebungen, zwischen sämmtlichen Vereinsmitgliedern nach dem 
Verhältnisse der Bevölkerung, mit welcher sie in dem Gesammtverein sich be- 
finden, vertheilt. Im llebaigen findet die Abrechnung über den Ertrag dieser 
Abgabe nach den für die Zolleinnahmen verabredeten Grundsätzen statt. 
Artikel 4. 
Die Erhebung und Kontrolirung der Abgabe von dem im Zollvereins- 
gebiete gewonnenen Salz erfolgt nach Maaßgabe der hierüber zwischen den ver- 
tragenden Regierungen verabredeten besonderen Bestimmungen, die Erhebung und 
Kontrolirung der Abgabe von dem aus dem Auslande eingeführten Salz nach 
der Zollgesetzgebung. · 
Artikel 5. 
Abgabenfrei kann Salz) vorbehaltlich der Sicherungsmaaßregeln gegen 
Mißbrauch, verabfolgt werden: 
A. auf Vereinsrechnung 
1) zur Ausfuhr nach dem Zollvereins-Auslande, 
2) zu landwirthschaftlichen Zwecken, d. h. zur Fütterung des Viehes, 
sowie zur Düngung, 
3) zum Einsalzen, Einpökeln u. s. w. von Gegenständen, die zur Aus- 
fuhr bestimmt sind und ausgeführt werden, 
4) zu allen sonsigen Fewerblichen Zwecken, jedoch mit Ausnahme des 
Salzes für solche Gewerbe, welche Nahrungs- und Genußmittel für 
Menschen bereiten, namentlich auch mit Ausnahme des Salzes für 
die Herstellung von Tabaksfabrikaten, Mineralwassern und Bädern. 
Salz, welches zu den unter 2. und 4. bezeichneten Zwecken verwendet 
werden soll, muß vor der abgabenfreien Verabfolgung unter amtlicher Aufsicht 
denaturirt, d. h. zum menschlichen Genusse unbrauchbar gemacht werden. In 
den Fällen zu 3. muß die Menge des verbrauchten Salzes unter stehender steuer- 
licher Kontrole vollständig nachgewiesen werden. Läßt sich ein solcher Nachweis 
nicht vollständig führen, so kann die abgabenfreie Verabfolgung von Salz, be- 
Achungswese die Erstattung der erlegten Steuer nur auf privative Rechuung 
attfinden. 
B. Auf privative Rechnung kann außer dem vorstehend gedachten Falle 
Salz abgabenfrei verabfolgt werden: 
1) zu Unterstützungen bei Nothständen, sowie an Wohlthätigkeits- 
nstalten, 
(Nr. 6769.) 2) zu
	        
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