Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1867. (58)

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2) zu Deputaten (Salz-Naturalabgaben), auf deren abgabenfreie Ver- 
abfolgung die Berechtigten Anspruch haben, 
3) zur Nachpökelung von Heringen. 
C. Zur Hälfte auf Vereinsrechnung und zur anderen Hälfte auf privative 
Rechnung kann Salz zur Pökelung von Heringen und ähnlichen Fischen 
gleichfalls abgabenfrei abgelassen werden. 
Artikel 6. 
Jedem Staate bleibt vorbehalten, von dem abgabenfrei verabfolgten Salze 
— mit Ausnahme des zur Ausfuhr nach dem Zollvereins-Auslande, sowie des 
zur Natronsulphat= und Sodafabrikation bestimmten Salzes — eine Kontrole- 
gebühr von höchstens zwei Silbergroschen (sieben Kreuzer) vom Zollzentner für 
eigene Rechnung zu * Artikel 7 
rtikel 7. 
Die Funktionen der Lollvereins-Bevollmächtigten und Stations-Kontroleure 
erstrecken sich auch auf die Abgabe von dem im Pollvereinsgebiele gewonmenen 
alze. 
Ebenso findet das Zollkartel vom 11. Mai 1833. auf diese Abgabe 
Anwendung. 
Artikel 8. 
Gegenwärtige Uebereinkunft tritt mit dem 1. Januar 1868. in Wirk- 
samkeit. 
Dieselbe soll alsbald zur Ratifikation der vertragenden Regierungen vor- 
elegt und die Auswechselung der Ratifikations-Urkunden spätestens binnen sechs 
Vechen in Berlin bewirkt werden. 
So geschehen Berlin, den 8. Mai 1867. 
Scheele. Moser. Gerbig. v. Thümmel. 
(L. S.) (L. S.) (L. S.) (L. S.) 
Riecke. Regenauer. Epwald. v. Liebe. 
(L. S.) (L. S.) (L. S.) (L. S.) 
Vorstehende Uebereinkunft ist ratifizirt und es sind die Ratifkkations. 
Urkunden am 1. Juli 1867. in Berxlin ausgewechselt worden. 
  
Redigirt im Büreaqu des Staats-Ministerlums. 
Berlin, gedruckt in der Könlglichen Gehelmen Ober- Hofbuchdruckerei 
(R. v. Decker).
	        
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