Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1867. (58)

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Die durch die Kontrole erwachsenden Kosten können in den Befreiungs- 
fällen sub 2. mit einem Maximalbetrage von 2 Sgr. Pro Zentner von den 
Salzempfängern erhoben werden. 
*“ 
Mit dem Tage der Aufhebung des Salzmonopols und der Einführung 
der Salzsteuer sind alle aus allgemeinen Gesetzen fließenden Bergwerksabgaben, 
welche von Steinsalz, sowie von den mit Steinsalz auf derselben Lagerstätte vor- 
kommenden Salzen und von den Soolquellen erhoben werden, aufgehoben. 
S. 4. 
Der Zeitpunkt, mit welchem bei Aufhebung des Salzmonopols die Er- 
hebung der Abgabe beginnt, ist durch Königlihe Verordnung festzusetzen. In 
dieser sind zugleich auf Grund der mit den Zollvereins= Regierungen inmittelst 
zu treffenden Vereinbarungen die zum Schutze der Abgabe erforderlichen Aus- 
führungs- und Strafbestimmungen unter den nachfolgenden Maaßgaben (§#. 5. 
bis 7.) zu erlassen. 
G. 5. 
Die Strafe der Umgehung der Salzabgabe darf neben der Konfiskation 
der Gegenstände, in Bezug auf welche, sowie der Geräthe, mittelst deren das 
Vergehen verübt ist, für den ersten Fall den vierfachen, für den zweiten Fall 
den achtfachen, für jeden ferneren Fall den sechszehnfachen Betrag der umgan- 
genen Abgabe nicht übersteigen. Kann das Gewicht der Gegenstände, in Bezug 
auf welche eine Salzsteuer-Defraudation verübt ist, nicht ermittelt, und dem- 
emäß der Betrag der vorenthaltenen, beziehungsweise der von einer gleichen 
nantität inländischen Salzes zu entrichtenden Abgabe, sowie die danach zu be- 
messende Geldstrafe nicht berechnet werden, so ist statt der Konfiskation und der 
Gelsstrafe auf Zahlung einer Geldsumme von 20 bis zu 2000 Thalern zu 
erkennen. 
Die rechtskräftige Verurtheilung des Besitzers eines Salzwerkes im Rück- 
falle zieht für den Verurtheilten den Verlust der Befugniß zur eigenen Verwal= 
tung eines Salzwerkes, jede Verurtheilung wegen miforüchliches Verwendung 
steuerfrei empfangenen Salzes den Verlust des Anspruches auf steuerfreien Salz- 
bezug nach Hth 
S. 6. 
Uebertretungen von Kontrole-Vorschriften sind nach §. 18. des Zollstraf- 
gesetzes zu ahnden. 
S. 7. 
Hinsichtlich der Verwandlung der Geld= in Freiheitsstrafe und der sub- 
sidiären Haftung dritter Personen finden die Bestimmungen in den S#. 3. und 19. 
des Zollstrafgesetzes und hinsichtlich der Anbietungen von Geschenken an die 
mit der Kontrolirung der Salzabgabe betrauten Beamten und deren Angehöri- 
gen,
	        
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