Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1867. (58)

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wird dasselbe in halbjährlichen Terminen, am 15. April und am 15. Oktober, von 
heute an gerechnet, mit fünf Prozent jährlich verzinst. · 
Die Auszahlung der Zinsen und des Kapitals erfolgt gegen Rück- 
abe der auszugebenden Zinskupons, beziehungsweise diesr Schuldverschreibung, 
"o° der Kämmereikasse zu Myslowitz in der nach dem Eintritte des Fälligkeits- 
termins folgenden Zeit. 
Mit der zur Empfangnahme des Kapitals präsentirten Schuldverschreibung 
sind fenth die dazu gehörigen Zinskupons der späteren Fälligkeitstermine zurück- 
zuliefern. 
Für die fehlenden Zinskupons wird der Betrag vom Kapitale abgezogen. 
Die gekündigten Kapitalbeträge, welche innerhalb drehig Jahren nach dem 
Rückzahlungstermine nicht erhoben werden, sowie die innerhalb vier Jahren nicht 
erhobenen Zinsen verjähren zu Gunsten der Stadtgemeinde Myslowitz. 
Wenn die zu tilgenden Obligationen statt der Ausloosung aus freier Hand 
erworben werden, so sollen die auf diesem Wege getilgten Nummern jedesmal 
durch die oben bemerkten Blätter öffentlich bekannt gemacht werden. 
In Ansehung der verlorenen oder vernichteten Obligationen oder Zins- 
kupons finden die auf die Staatsschuldscheine und deren Kupons Bezug habenden 
Vorschriften der Verordnung vom 16. Juni 1819. wegen des Aufgebots und der 
Amortisation verlorener oder vernichteter Staatspapiere §#. 1. bis 13. mit 
nachstehenden näheren Bestimmungen Anwendung: 
a) die im F. 1. jener Verordnung vorgeschriebene Anzeige muß dem Ma- 
istrate zu Myslowitz gemacht werden, welchem alle diejenigen Geschäfte und 
efugnisse zustehen, welche nach der angeführten Verordnung dem Schatz- 
ministerium zukommen) gegen die Verfügungen des Magistrats findet 
Rekurs an die Königliche Regierung zu Oppeln statt; 
b) das im §. 5. jener Verordnung gedachte Aufgebot erfolgt bei dem König- 
lichen Kreisgerichte zu Beuthen O.-S. resp. der Königlichen Kreisgerichts- 
Deputation zu Myslowitz; · 
c)dieinden§§.6.9.und12.jenerVerotdnun vorgeschriebenen Bekannt- 
machungen sollen durch diejenigen Blätter geschehen, durch welche die aus- 
geloosten Obligationen veröffentlicht werden; 
) an die Stelle der im F. 7. jener Verordnung erwähnten sechs Zah- 
lungstermine sollen vier, an die Stelle des in den §#§. 8. und 9. erwähn- 
ten achten Zahlungstermins soll der fünfte treten. 
Mit dieser Schuldverschreibung sind zehn halbjährige Zinskupons ausge- 
geben; die ferneren Zinskupons werden für fünfjährige Perioden ausgegeben 
werden. 
Die Ausgabe einer neuen Zinskupons-Serie erfolgt bei der Kämmereikasse 
# ibelovwig gegen Ablieferung des der älteren Zinskupons-Serie beigedruckten 
lons. Beim Verluste des Talons erfolgt die Aushändigung der eun Zu 
ons-
	        
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