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zu diesem Behufe gebildeten Tilgungsfonds von wenigstens Einem Prozent
jährlich, unter Zuwachs der Jinsen von den getilgten Schuldverschreibungen.
Die Folgeordnung der Einlösung der Schuldverschreibungen wirk durch
das Loos bestimmt. ie Ausloosung erfolgt vom Jahre 1808. ab in dem
Monate November jeden Jahres. Der Kreis behält sich jedoch das Recht vor,
den Tilgungsfonds durch größere Ausloosungen zu verstärken, sowie sämnttliche
noch umlaufende Schuldverschreibungen zu kündigen. Die ausgeloosten, sowie
die gekündigten Schuldverschreibungen werden unter Bezeichnung * Buchstaben,
Nummern und Beträge, sowie des Termins, an welchem die Nüchahlung erfolgen
soll, öffentlich bekannt gemacht. Diese Bekanntmachung erfolgt sechs, drei, zwei
und Einen Monat vor dem Zahlungstermine in dem Königlich Preußischen
Staatsanzeiger, dem Amtsblatte der Königlichen Regierung zu Liegnitz, dem
Kreisblatte des Freistädter Kreises und in einer der zu Breslau erscheinenden
größeren Zeitung, nach näherer Bestimmung der ständischen Finanzkommission.
Bis zu dem Tage, wo solchergestalt das Kapital zu entrichten ist, wird
es in halbjährlichen Terminen, am 2. Januar und am 2. Juli,) von heute an
gerechnet, mit fünf Prozent jährlich in gläicher Münzsorte mit jenem verzinset.
Die Auszahlung der Zinsen und des Kapitals erfolgt gegen bloße Rück-
abe der ausgegebenen Zinskupons, beziehungsweise dieser Schuldverschreibung,
ei der Kreis-Kommunalkasse in Freistadt, und zwar auch in der nach dem Ein-
tritt des Fälligkeitstermins folgenden Zeit.
Mit der zur Empfangnahme des Kapitals präsentirten Schuldverschreibun
sind auch die dazu gehörigen Zinskupons der späteren Fälligkeitstermine zurück-
zuliefern. Für die fehlenden Zinskupons wird der Bettag vom Kapital abgezogen.
Die gekündigten Kapitalbeträge, welche innerhalb dreißig Jahren nach dem
Rückzahlungstermine nicht erhoben werden, sowie die innerhalb vier Jahren, vom
Ablauf des Kalenderjahres der Fälligkeit an gerechnet, nicht erhobenen Zinsen
verjähren zu Gunsten des Kreises.
Das Aufgebot und die Amortisation verlorener oder vernichteter Schuld-
verschreibungen erfolgt nach Vorschrift der Allgemeinen Gerichtsordnung Theil I.
Titel 51. 68. 120. seq. bei dem Königlichen Kreisgerichte zu Freistadt.
Zinskupons können weder aufgeboten, noch amortisirt werden. Doch soll
demjenigen, welcher den Verlust von Zinskupons vor Ablauf der vierjährigen
Verjährungsfrist bei der Kreisverwaltung anmeldet und den stattgehabten Besitz
der Zinskupons durch Vorzeigung der Schuldverschreibung oder ank in glaub-
hafter Weise darthut, nach Ablauf der Verjährungsfrist der Betrag der ange-
meldeten und bis dahin nicht vorgekommenen Zinskupons gegen Quittung aus-
gezahlt werden.
Mit dieser Schuldverschreibung sind halbjährige Zinskupons bis zum
Schlusse des Jahres .. ausgegeben. Für die weitere Li werden Zinskupons
auf fünfjährige Perioden ausgegeben.
Die Ausgabe einer neuen Zinskupons-Serie erfolgt bei der Kreis-Kom-
munalkasse zu Freistadt gegen Ablieferung des der älteren Zinskupons-Serie
beigedruckten Talons. Beim Verluste des Talons erfolgt die Aushändigung
der neuen Zinskupons-Serie an den Inhaber der Schuldverschreibung, sofern
deren Vorzeigung rechtzeitig geschehen ist.
(Nr. 6777.) · Zur