Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1867. (58)

— 1386 — 
Besoldung findet nicht statt. Dagegen sind die Minister der Finanzen und der 
Justiz ermächtigt, zu bestimmen, daß den Büreaubeamten bei den Kreis= und 
Amtsgerichten dee Kalkulaturgebühren, sowie gegen Remunerirung der erforder- 
lichen Gehülfen und Schreiber und zur Bestreitung der Büreaukosten ein Theil 
von den Gerichtskosten als ein neben der firirten Besoldung zu zemesenre, bei 
der Pensionirung jedoch nicht anrechnungsfähiges Einkommen angewiesen werden. 
S. 4. 
Statt §. 19. des Gesetzes vom 10. Mai 1851 
Die Verhandlungen und Verfügungen, betreffend die gerichtliche Verlaut- 
barung der Eheverköbnige und in Ansehung solcher Personen, welche nicht Mit. 
lieder der bestehenden christlichen Kirchen aand, die Schließung der bürgerlichen 
Ehe und das derselben vorangehende Aufgebot sind kostenfrei, mit Ausschluß der 
auf Grund dieser Verhandlungen zu ertheilenden Ausfertigungen und Atteste, 
sowie derjenigen Verfügungen der höheren Behörden, durch welche auf Antrag 
der Betheiligten ein anderes als das gesetzlich zuständige Gericht zur Verlaut- 
barung des Ebeverlölaasse ermächtigt wird. 
G. 5. 
Statt §. 21. des Gesetzes vom 10. Mai 18512 
Wenn in einer am 1. September d. J. noch nicht beendigten Rechts- 
angelegenheit Kosten oder Stempel bereits theilweise in Ansatz gekommen sind, 
so kommt deren Betrag auf die nach dem Tarif zu liquidirenden Kosten in Abzug; 
in den am 1. September d. J. noch nicht beendigten Civilprozessen kommt der 
Tarif nur insofern zur Anwendung, als das Verfahren in der Instanz, für 
welche die Kosten in Ansatz zu bringen sind, in die nach der Verordnung über 
das Verfahren in Civilprozessen vom 24. Juni d. J. (Gesetz-Samml. S. 885.) 
vorgeschriebenen Formen umguleiten gewesen ist. 
G. 6. 
Die Vorbemerkung Nr. III. des Tarifs bleibt außer Anwendung. 
ie 
Statt §. 10. des Tarifs: 
Der Satz Artikel FA. des Gesetzes vom 9. Mai 1854. wird erhoben für 
die summarische Untersuchung des Vermögenszustandes eines Schuldners und die 
dabei veranlaßte vorläufige Sicherstellung des Vermögens, verbunden mit dem 
Verfahren auf Erkennung des Konkurses oder mit dem Verfahren zum Versuch 
der Güte, im letzteren Falle einschließlich der gerichtlichen Verlautbarung und 
Bestätigung der zur Abwendung des Konkurses errichteten Verträge. 
.B.
	        
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