Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1867. (58)

— 1390 — 
c) d dem Mehrbetrage bis 20,000 Rthlr. von je 100 Rthlr.: 
1 thlr., 
d) von dem Mehrbetrage von je 100 Rthlr. 15 Sgr. 
4) Für die Konstituirung der Aktivmasse einschließlich der Depositalverwal- 
tung, des Distributionsbescheides und der Distribution, jedoch ausschließ- 
lich der Kosten der Auktion, wird der Satz zu 3. von demjenigen Betrage 
der Masse erhoben, welcher den Kostensätzen für Sequestrationen (F. 13. 
Brsrfh und Subhastationen (F. 8. C. dieser Verordnung) nicht unter- 
wolfen ist. 
5) Wenn der Konkurs durch Vergleich oder Verzicht beendigt wird, oder 
nach Erkennung des Konkurses ein Nachlaß oder Stundungsvertrag zu 
Stande kommt, so werden einschließlich der Kosten für die Verlautbarung 
und gerichtliche Bestätigung eines solchen Vertrages, im Falle das Prio- 
ritäts= Urtheil noch nicht ergangen ist, die Sätze zu 3. und 1. nur zur 
Hüst nach Erlaß des Prioritats= Urtheils, jedoch vor Anfertigung des 
istributionsplans neben den vollen Sätzen zu 3. die Sätze zu 4. nur 
zur Hälfte erhoben. 
6) Die Bestimmungen in Artikel 10. Alinea 1. des Gesetzes vom 9. Mai 
1854. find auch bei Konkursprozessen maaßgebend. 
7) Der bei Anwendung der Kostensätze zu 3. und 4. in Betracht kommende 
Theil der Aktivmasse wird nach dem Erlöse der bereits verkauften Gegen- 
stände oder eingezogenen Forderungen berechnet. Unveräußerte Gegen- 
stände kommen nach dem Taxwerthe, Aktivforderungen nach dem Nenn- 
werthe, Kreditpapiere, Fonds und Effekten nach dem Kurse am Tage 
der Kostenberechnung in Anschlag. Forderungen, deren Uneinziehbarkeit 
feststeht, bleiben außer Berechnung. Der Taxwerth der zur Masse 
gehörigen Immobilien kommt in dem Falle zu 5., bei den Kostensätzen 
ju 4. selbst dann nicht in Betracht, wenn die Subhastation dieser Immo- 
bilien noch nicht eingeleitet worden ist und deshalb die Kosten gemäß 
§. 8. dieser Verordnung nicht zu erheben find. 
8. 10. 
Zu 8. 14. Nr. 1. des Tarifs. 
Für die Immission in die Immobilien des Schuldners, einschließlich der 
erforderlichen Nebenverfügungen oder Verhandlungen, jedoch ausschließlich der 
Eintragung dieses Akts in das Generalwährschafts= und Hypothekenbuch, wird 
der e 14. Nr. 1. des Tarifs erhoben. 
S. 11. 
Statt Abschnitt 2. Nr. III. I#. 25. bis 32. des Tarifs. 
A. Für die Eintragung des Eigenthums-Uebergangs in das Generalwähr- 
schafts= und Hypothekenbuch, einschließlich der Uebertragung etwaiger aus 
er
	        
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