Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1867. (58)

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treten soll, wird auf Grund der Vorschriften im zweiten Absatze des §. 1. der 
Verordnung vom 19. Juli d. J. (Gesetz-Samml. S. 1191.) angeordnet werden. 
Inventarien, welche außergerichtlich aufgenommen werden und zum Ge- 
brauch bei stempelpflichtigen Verhandlungen dienen, unterliegen einer Stempel- 
abgabe von 15 Sgr. In Betreff der Erhebung dieser Abgabe kommen aus- 
schließlich die Vorschriften der Verordnung vom 19. Juli d. J. und in den bei 
den Gerichten zu bearbeitenden Sachen die Bestimmung im letzten Absatze des 
§S. 2. der gegenwärtigen Verordnung zur Anwendung. 
S. 17. 
Statt F. 66. des Tarifs: 
Für Mobiliar-Auktionen sind die Gebühren nach der Gebührentaxe für die 
Auktionskommissarien vom 21. Juni 1845. zu berechnen. 
*12 
Zu 9. 67. des Tarifs: 
Die Gebühren der zu vernehmenden oder zuzuziehenden Jeugen, Sachver- 
ständigen, Geistlichen und Aerzte sind nach Maaßgabe des Regulativs zu be- 
stimmen, welches der heute erlassenen Verordnung, betreffend den Ansatz der 
Gerichtskosten in den PHerogthümern olstein und Schleswig, beigefägt ist. 
Bis zur anderweiten Regelung der Gebühren für die gerichtlichen Aerzte 
bewendet es bei den Bestimmungen im §F. 76. des Kurhessischen Stempelgesetzes 
vom 22. Dezember 1853. Die danach zu erhebenden Stempelbeträge unterliegen 
den Bestimmungen, welche in Ansehung der baaren Auslagen im F. 6. des 
Gesetzes vom 10. Mai 1851. und §9§9. 12. beziehungsweise 13. der Verordnung 
vom heutigen Tage, betreffend den Ansatz der Gerichtskosten in Strafsachen, ge- 
troffen worden sind. 
. 19. 
Die Gesetze vom 11. und 12. Mai 1851., betreffend den Ansatz und die 
Erhebung der Gebühren der Notare und der Rechtsanwalte, nebst dem Tarif 
(Gesetz Samml. S. 651. und 656.), treten von dem im F. 1. dieser Verordnung 
gedachten Zeitpunkte ab in Wirksamkeit, jedoch mit den nachstehenden Abänderungen- 
und Einschränkungen. 
S. 20. 
Zu 9. 10. des Gesetzes vom 12. Mai und F. 18. des Gesetzes vom 11. Mai 1851: 
Für alle nicht schon vor dem ebengedachten Zeitpunkte beendigten Geschäfte 
kommen die nach den bezeichneten Gesetzen julässigen Hchüßren in Anwendung; 
in Prozessen jedoch nur insofern, als dieselben in der Instanz, für welche zu 
liquidiren ist, in die nach der Verordnung über das Verfahren in Civilprozessen 
vom 24. Juni d. J. (Gesetz Samml. S. 885.) vorgeschriebenen Formen umge- 
leitet worden sind. 
(Nr. 6792) 185“ . 21.
	        
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