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Alle dieser Verordnung zuwiderlaufenden Bestimmungen treten vom 1. Sep-
tember d. J. ab außer Anwendung.
Wo in den Kosten- und Gebührengesetzen und Tarifen (§9. 1. und 19.)
auf Gesetze oder Verordnungen Bezug genommen wird, welche in dem Geltungs-
bereich der gegenwärtigen Verordnung nicht in Kraft sind, treten die entsprechenden
bestehenden Gesetze und Verordnungen an deren Stelle.
Zweifel, welche sich in diesen Beziehungen bei Anwendung der im §. 1.
bezeichneten Gesetze ergeben, werden durch den Justizminister erledigt.
g. 28.
Der Justizininister ist mit der Ausführung dieser Verordnung beauftragt.
C. 29.
Die Minister der Finanzen und der Justiz haben die Anordnungen zu
treffen, welche erforderlich sind, um die Erhebung und Verrechnung der Kosten
und Gebühren den Gerichten soweit als thunlich abzunehmen und den von ihnen
zu bestimmenden Verwaltungsbehörden zu übertragen.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem
Königlichen Insiegel.
Gegeben Schloß Babelsberg, den 30. August 1867.
H. &.) Wilhelm.
Gr. v. Bismarck-Schönhausen. Frh. v. d. Heydt. Gr. v. Itzenplitz.
Gr. zur Lippe. v. Selchow. Gr. zu Eulenburg.
(Nr. 6793.)