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(Nr. 6793.) Verordnung, betreffend den Ansatz und die Erhebung der Gerichtskosten und
der Gebühren der Notarc und Rechtsanwalte in dem vormaligen Herzog-
thum Nassau und den vormals Großherzoglich Hessischen Gebictstheilen,
mit Ausschluß des Oberamtsbezirks Meisenheim. Vom 30. August 1867.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen 7
verordnen für das Gebiet des vormaligen Herzogthums Nassau und die vormals
Großherzoglich Hessischen Gebietstheile, mit Ausschluß des Oberamtsbezirks Meisen-
heim, auf den Antrag Unseres Staatsministeriums, was folgt:
S. 1.
Das Gesetz vom 10. Mai 1851., betreffend den Ansatz und die Esfebun
der Gerichtskosten (Gesetz Samml. S. 622.), nebst dem dazu gehörigen Tarife, und
das Gesetz vom 9. Mai 1851., betreffend die bei den Justizbeamten für die
Besorgung gerichtlicher Geschäfte außerhalb der ordentlichen Gerichtsstelle zu be-
willigenden Diäten, Reisekosten und Kommissionsgebühren (Gesetz-Samml.
S. 619.), sowie
die diese Gesetze und den Tarif erläuternden, ergänzenden und abändern-
den Bestimmungen,
treten vom 1. September d. J. ab in dem vormaligen Herzogthum
Nassau und den vormals Großherzoglich Hesichen Gebietstheilen, mit Ausschluß
des Oberamtsbezirks Meisenheim, in Wirksamkeit, jedoch mit den nachstehenden
Abänderungen, beziehungsweise Einschränkungen.
. 2.
In den ehemals Großherzoglich Hessischen Gebietstheilen bleiben in Bezug
auf den Kostenansatz die I§. 25. bis 32. des Tarifs insoweit außer Anwendung,
als unter H. 14. D. dieser Verordnung dieserhalb etwas Anderes nicht bestimmt
worden ist.
G. 3.
Statt §. 16. des Gesetzes vom 10. Mai 1851:
Wo der Tarif nicht ausdrücklich die Erhebung von Stempelbeträgen an-
ordnet, findet eine solche nicht statt.
Wo in den im F. 1. bezeichneten Gerichtskosten-Gesetzen us das Stempel-
gesetz verwiesen worden ist, sind die entsprechenden Bestimmungen der Verordnung
über die Verwaltung des Stempelwesens und die Erhebung des Urkunden-
stempels vom 19. Juli d. J. (Gesetz-Samml. S. 1191.) beziehungsweise der
durch diese Verordnung nicht aufgehobenen Nassauischen resp. Kurhessischen Stem-
pelgesetze maaßgebend.
Die Stempelbeträge, deren Erhebung der Tarif (F. 24. Nr. 1.) beibehält,
werden wie Gerichtskosten verrechnet, insbesondere bei Anwendung der Vor-
Me. 6783. schriften