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wenn in Folge derselben auf Konkurs erkannt wird, oder die Gläubiger, welche
die Hülfsvollstreckung erwirkt haben, die Einstellung des Ueberschuldungsverfahrens
beantragen; ingleichen fur die Verhandlung über die eessio bonorum. Das
Kostenobjekt ist in diesen Fällen als unschähbar anzunehmen.
Bei Einstellung des Ueberschuldungsverfahrens auf den Antrag der Gläu-
biger, welche die Hülfsvollstreckung erwirkt haben, sind die Kosten von den letzteren,
in den anderen Fällen aus der Konkursmasse zu erheben.
Wird gegen das Erkenntniß ein Rechtemittel eingelegt, und dasselbe ver-
worfen, so kommen für die Verhandlung und Entscheidung darüber die nämlichen
Sätze, wie im gewoͤhnlichen Prozesse zur Anwendung; wenn dagegen das Konkurs-
Erkenntniß in Folge des von dem Schuldner eingelegten Rechtsmittels aufgehoben
wird, so find die Kosten des Verfahrens in beiden Instanzen bis auf
Schuldner zur Last fallenden baaren Auslagen niederzuschlagen.
g. 9.
Statt Artikel 12. des Gesetzes vom 9. Mai 1854:
A. Für die Exelutionsmaaßregeln welche der Zwangsversteigerung von Grund-
stücken vorausgehen, insonderheit für das Pfändungedekret, den Pfändungs-
akt und die auf den letzteren ergehende gerichtliche Verfügung, welche die
Fortsetzung des Exekutionsverfährens anordnet, sind für jeden dieser Akte
besonders die Sätze Artikel 5. A. des Gesetzes vom 9. Mai 1854. nach
dem Betrage der beizutreibenden Forderung zu erheben.
B. r jeden von dem Amtsgerichte abgehaltenen Lizitationstermin ist zu
erheben:
a) von dem Betragebis zu 100 Rthlr. einschließlich, von je 25 Rthlr. 74 Sgr.,
b) von dem Mehrbetrage bis 200 Rthlr. von je 50 Rthlr. 5 Sgr.,
ie dem
) . -500--.100-5-
d) "]l . 1000 zgarsätlich 15
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t-)-. . -10,000-zusäylich 1 Rthlr.
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h) bei Objekten über 20,000 Rthlr. zusätzlich noch 2 Rthlr.
Im Falle der Antrag auf Versteigerung nach Abgang der Publi-
kations-Ausschreiben zurückgenommen wird und der Liezitationstermin
vor dem Amtsgerichte anberaumt worden war, tritt der Satz Artikel 5. A.
des Gesetzes vom 9. Mai 1854. zur Hälfte ein.
C. Für die richterliche Genehmigung des Verkaufs kommen zur Hebung:
a) von dem Betrage bis 200 Rthlr. von je 10 Rthlr: 7 Sgr.,
b) von dem Mehrbetrage bis 1000 Rthlr. von je 10 Rthlr.: 4 Sgr.,
e) von dem Mehrbetrage bis 10,000 Rthlr. von je 200 Rthlr.:
24 Rthlr.)
Jabrgang 1867. (Nr. 6793.) 186 d) von