Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1867. (58)

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der Konkursordnung vom 28. September 1859.) Nassauisches Ver- 
ordnungs-Blatt S. 182.). 
4) Die bei Anwendung der vorstehenden Kostensätze in Betracht zu ziehende 
gemeine Masse wird nach dem Erlöse der bereits verkauften Gegenstände 
oder eingezogenen Forderungen berechnet. Unveräußerte Gegenstände 
kommen nach dem Taxwerthe, Aktivforderungen nach dem Nenmwerthe, 
Kreditpapiere, Fonds und Effekten nach dem Kurse am Tage der Kosten- 
berechnung in Anschlag. Forderungen, deren Uneinziehbarkeit feststeht, 
bleiben außer Berechnung. - 
5) Für die einzelnen Liquidations- und Prioritätsprozesse kommen die Kosten 
wie in gewöhnlichen Prozessen zur Erhebung. ei Prioritätsklagen ist 
der Gegenstand als unschätzbar anzunehmen, wenn die Forderung des 
Klägers die Summe von 60 Rthlr. übersteigt. Für die Liquiderkennung 
der im Liquidationstermin als richtig zugestandenen Ansprüche sind keine 
Kosten zu erheben. 
6) Für die Prüfung eines Gesuchs um die Restitution gegen die aus der 
Versäumung des Liquidationstermins sich ergebende Wirkung der Prä- 
klusion wird der Satz Artikel 5. A. des Gesetzes vom 9. Mai 1854. 
um die Hälfte erhöht und ohne Beschränkung auf ein Minimum von 
dem Restitutionssucher erhoben. 
7) Für die Versteigerung der zur Konkursmasse gehörigen Immobilien sind 
die Kostensätze 9. 9. B. und C. dieser Verordnung zu erheben. 
KE. 11. 
Statt §. 13. des Tarifs: 
Für die in Folge des Administrationskonkurses oder auf Antrag eines 
Gläubigers ausgebrachte Beschlagnahme der Gutseinkünfte 2c., Sequestration oder 
W#minrazion einer unbeweglichen Sache — ausschließlich der Remuneration 
des Sequesters — wird nach dem Jahresbetrage der aufkommenden Revenüen 
die Hälfte der Sätze F. 10. Nr. 1. dieser Verordnung, und wenn damit eine 
geichtliche Vercheilung verbunden ist (G. 72. der Konkursordnung vom 
8. September 1859., Nassauisches Verordnungsblatt S. 182.), werden die vollen 
Sätze des §. 10. Nr. 1. a. a. O. erhoben. 
Für die bei diesem Verfahren etwa entstehenden eigentlichen Prozesse wer- 
den die für diese bestimmten Sätze besonders erhoben. 
K. 12. 
Statt §. 14. des Tarifs: 
1) Für die Erkennung der Auspfändung durch den Erlaß eines Pfändungs- 
dekrets (§. 20. des Gesetzes vom 16. Juli 1851., Nassauisches Verord- 
nungsblatt S. 121.), für den Erlaß des Befehls zur Vollziehung des 
Urtheils durch persoönliche Verhaftung (S§. 75. ff. a. a. O.) oder des 
(Nr. 6793.) 186“ eine
	        
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