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D. Für die Ausfertigung jeder Urkunde über den Eigenthumsübergang
(Kauf., Tausch-, Steig-, Schenkungsbrief ꝛc.), oder über die Bestellung
von Servituten, einschließlich der darin ertheilten Bescheinigung über die
erfolgte Eintragung in das Stockbuch wird 3 des Satzes zu B., jedoch
nicht unter 24 Sgr. und nicht über 2 Rthlr. erhoben.
In den vormals Großherzoglich Hessischen Landestheilen wird
dieser Kostensatz erhoben:
für die Ausfertigung eines Hypothekentitels, beziehungsweise für
die richterliche Bestätigung der bei den Ortsgerichten protokollirten oder
außergerichtlich errichteten Verträge, welche entweder vermöge der be-
stehenden gesetzlichen Vorschriften, oder auf Verlangen der Interessenten
ertheilt wird, und zwar für jede eingereichte oder ertheilte Ausfertigung.
In denjenigen Bezirken) in welchen die Großherzoglich Hessischen
Gesetze vom 21. Pebrun. 1852., 15. September 1858. und 19. Ja-
nuar 1859. nach Anleitung der Instruktionen vom 29. Juni 1858. und
1. Dezember 1861. zur Anwendung kommen, wird derselbe Kostensatz
erhoben:
a) für jede von dem Amtsgerichte an ein oder an mehrere Ortsgerichte
gleichzeitig ergehende Weisung wegen Bewirkung eines Eintrags oder
einer Lösthungg beim Hypothekenbuch und für jede Eintragung in
das Mutations-Verzeichniß;
b) die Hälfte dieses Kostensatzes hingegen für die Weisung des Amts-
gerichts an das Ortsgericht wegen eines Eintrages oder einer Löschung
in die Faustpfand-Tabelle.
Für die bei der Führung des Original- Stockbuchs von den
Gerichten etwa aufuunehmonden Akte der seiwill en Gerichtsbarkeit,
insonderheit für die Aufnahme von Schuld- und Ofnndverschreihungen,
einschließlich der darüber auszufertigenden Urkunden, werden die dafür
bestimmten Kostensäze besonders erhoben. Dagegen sind durch die Kosten-
site *l A. bis D. die Gesuchs-, Ausfertigungs-= und Protokoll-Stempel
gedeckt.
K. 15.
Statt §. 5. des Gesetzes vom 1. Mai 1865:
Für die gerichtliche Verlautbarung des von den Erben über die Theilung
des Nachlasses errichteten Vertrages sind die Kosten nach F. 20. des Tarifs in
Verbindung mit §9. 8. des Gesetzes vom 1. Mai 1865. zu erheben.
S. 16.
A. Statt K. 41. des Tarifs-
Für die Bestellung von Kuratoren zur Wahrnehmung einzelner
Geschäfte und deren etwaige Beaufsichtigung und Bestätigung, namentlich
bei Ernennung von Litiskuratoren, Kuratoren der liegenden Erbmase-
ei