Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1867. (58)

— 1406 — 
D. Für die Ausfertigung jeder Urkunde über den Eigenthumsübergang 
(Kauf., Tausch-, Steig-, Schenkungsbrief ꝛc.), oder über die Bestellung 
von Servituten, einschließlich der darin ertheilten Bescheinigung über die 
erfolgte Eintragung in das Stockbuch wird 3 des Satzes zu B., jedoch 
nicht unter 24 Sgr. und nicht über 2 Rthlr. erhoben. 
In den vormals Großherzoglich Hessischen Landestheilen wird 
dieser Kostensatz erhoben: 
für die Ausfertigung eines Hypothekentitels, beziehungsweise für 
die richterliche Bestätigung der bei den Ortsgerichten protokollirten oder 
außergerichtlich errichteten Verträge, welche entweder vermöge der be- 
stehenden gesetzlichen Vorschriften, oder auf Verlangen der Interessenten 
ertheilt wird, und zwar für jede eingereichte oder ertheilte Ausfertigung. 
In denjenigen Bezirken) in welchen die Großherzoglich Hessischen 
Gesetze vom 21. Pebrun. 1852., 15. September 1858. und 19. Ja- 
nuar 1859. nach Anleitung der Instruktionen vom 29. Juni 1858. und 
1. Dezember 1861. zur Anwendung kommen, wird derselbe Kostensatz 
erhoben: 
a) für jede von dem Amtsgerichte an ein oder an mehrere Ortsgerichte 
gleichzeitig ergehende Weisung wegen Bewirkung eines Eintrags oder 
einer Lösthungg beim Hypothekenbuch und für jede Eintragung in 
das Mutations-Verzeichniß; 
b) die Hälfte dieses Kostensatzes hingegen für die Weisung des Amts- 
gerichts an das Ortsgericht wegen eines Eintrages oder einer Löschung 
in die Faustpfand-Tabelle. 
Für die bei der Führung des Original- Stockbuchs von den 
Gerichten etwa aufuunehmonden Akte der seiwill en Gerichtsbarkeit, 
insonderheit für die Aufnahme von Schuld- und Ofnndverschreihungen, 
einschließlich der darüber auszufertigenden Urkunden, werden die dafür 
bestimmten Kostensäze besonders erhoben. Dagegen sind durch die Kosten- 
site *l A. bis D. die Gesuchs-, Ausfertigungs-= und Protokoll-Stempel 
gedeckt. 
  
K. 15. 
Statt §. 5. des Gesetzes vom 1. Mai 1865: 
Für die gerichtliche Verlautbarung des von den Erben über die Theilung 
des Nachlasses errichteten Vertrages sind die Kosten nach F. 20. des Tarifs in 
Verbindung mit §9. 8. des Gesetzes vom 1. Mai 1865. zu erheben. 
S. 16. 
A. Statt K. 41. des Tarifs- 
Für die Bestellung von Kuratoren zur Wahrnehmung einzelner 
Geschäfte und deren etwaige Beaufsichtigung und Bestätigung, namentlich 
bei Ernennung von Litiskuratoren, Kuratoren der liegenden Erbmase- 
ei
	        
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