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bei Stiftungen u. s. w. sind statt aller Sporteln und Stempel die Sätze
§. 16. des Tarifs zu erheben. Diese Sätze können jedoch nur insoweit
zum Ansatz gebracht werden, als nicht rücksichtlich der Personen, in
deren Interesse der Kurator bestellt wird, eine Vormundschaft oder
Kuratel einzuleiten ist, auf welche die hier folgenden Bestimmungen
Anwendung finden.
B. Statt §. 42. des Tarifs:
In anderen Kuratel- und in Vormundschaftssachen, sei es, daß
ein aufsehender oder verwaltender Vormund bestellt worden ist, sind
zu erheben von demjenigen Vermögen der Kuranden, welches der Auf-
sicht oder Verwaltung des Vormundes unterliegt, insofern dasselbe über
50 Rthlr. beträgt (. 7. Nr. 5. des Gesetzes vom 10. Mai 1851):
von dem Betrage bis zu 100 Rthlr. von je 10 Rthlr.: 3 Sgr.,
von dem Mehrbetrage bis zu 200 Rthlr. von je 50 Rthlr.: 77 Sgr.,
bis zu 500 Rthlr. von je 100 Rthlr.: 10 Sgr.,
von je 100 Rthlr.: 5 Sgr.
C. Zu §. 43. des Tarifs:
Außerdem sind zu erheben für die Revision und Abhör der
Vormundschaftsrechnung:
die Hälfte der Sätze §. 43. des Tarifs.
D. Statt §. 44. des Tarifs:
Außer den vorstehenden Kostenbeträgen und den etwa entstehenden
baaren Auslagen und Kalkulaturgebühren dürfen keine Kosten angesetzt
werden für alle diejenigen Verhandlungen und Verfügungen der Ver.
mundschaftsbehörde, welche dieselbe Behufs Ermittelung, Sicherstellung,
Verwaltung oder Beaufsichtigung desjenigen Vermögens vornimmt oder
erläßt, welches zur Zeit der Einleitung der Vormundschaft oder Kuratel
der vormundschaftlichen Aufsicht unterworfen wird.
E. Zu §F. 45. des Tarifs:
Bei Regulirung eines später oder schon vor Eintritt des Falles
der Bevormundung angefallenen Nachlasses, in Mseung dessen bis
dahin eine Vormundschaft nicht angeordnet war (s. vorstehend sub 5)
kommen die im Gesetze vom 1. Mai 1865. und H. 15. dieser Veror
nung bestimmten Kosten zum Ansatz.
.. 17.
Die Darifsätze in Strafsachen sind in der hierüber ergangenen besonderen
Verordnung vom heutigen Tage bestimmt. In Folge desen bleiben außer An-
wendung die §§. 1. bis 14. und 10. des Gesetzes vom 3. Mai 1853. bezlehungs-
(Nr. 6793) weise