Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1867. (58)

— 1409 — 
Die Gebühren der Bürgermeister und Feldgerichte beziehungsweise Orts- 
erichte für die auf Anweisung des Gerichts vorzunehmenden Geschäfte oder auf 
ntrag der Exekutoren zu ertheilenden Auszüge und Attestate sind nach den in 
den betreffenden Instruktionen bestimmten Sätzeng einschließlich der von den Bürger- 
meistern, Feld- und Ortsgerichten zu den Verhandlungen und Ausfertigungen 
zu verwendenden Stempel, durch dieselben auf Grund der richterlichen Festsetzung 
von der zur Zahlung verpflichteten Partei unmittelbar einzugziehen. 
6S. 21. 
Die Geste vom 11. und 12. Mai 1851., betreffend den Ansatz und die 
Gebühren der Notare und der Rechtsanwalte nebst dem Tarif (Gesetz-Samml. 
S. 651. und 864 treten von dem im F. 1. dieser Verordnung gedachten Zeit- 
punkte ab in Wirksamkeit, jedoch mit den nachstehenden Abänderungen und Ein- 
schränkungen. 
§. 22. 
Zug. 10. des Gesetzes vom 12. Mai und F. 18. des Gesetzes vom 11. Mai 1851: 
Für alle nicht schon vor dem obengenannten Zeitpunkte beendigten Ge- 
schäfte kommen die nach den bezeichneten Fsehe zulässigen Gebühren in An- 
wendung; in Prozessen jedoch nur insofern, als dieselben in der Instanz, für 
welche zu liquidiren ist, in die nach der Verordnung uber das Verfahren in 
Civilprozessen vom 24. Juni d. J. (Gesetz= Samml. S. 885.) vorgeschriebenen 
Formen umgeleitet worden find. 
g. 23. 
Statt F. 5. Nr. 4. des Tarifs vom 12. Mai 1851: 
Für die beim Konkursverfahren entstehenden einzelnen Liquidations-- und 
Prioritätsprozesse erhält der Rechtsanwalt als Vertreter der Konkursgläubiger 
die im 8. 4. des Tarifs bestimmten Gebührensätze; für alle außerdem im 
Konkursverfahren für die Konkursgläubiger zu besorgenden Geschäfte, einschließ- 
lich der Anfertigung der Liquidationeberichte und ahrnehmung des Liquida- 
tionstermins, die im ersten Abschnitt sub II. J##12. bis 20. bestimmten 
Gebühren. 
K. 24. 
Zu é. 7. des Tarifs vom 12. Mai 1851: 
Der Kostenansatz zu F. 7. c. bleibt außer Anwendung. 
**i 
Statt &. 21. des Tarifs vom 12. Mai 18511 
1) In Konkursprozessen erhält der Kontradiktor für das Verfahren zur 
Feststellung der einzelnen Liquidate in erster Instanz nur den Satz A. 
Jahrgang 1867. (Nr. 6793. 187 be-
	        
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