— 78 —
feld zu bewirken, wollen Wir, jedoch unbeschadet der Rechte Dritter, diese Beschluͤsse
hierdurch genehmigen, auch insbesondere den vorbezeichneten Vertrag
vom 6. Dezember 1862. landesherrlich bestätigen.
Die gegenwärtige Urkunde ist durch die Gesetz-Sammlung zu
öffentlichen.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem
Koniglichen Insiegel.
Gegeben Berlin, den 16. Februar 1863.
H. #)Wilhelm.
Gr. v. Itzenplitz. Gr. zur Lippe.
No in den Generalversammlungen der Aktionaire, einerseits der Bergishʒ
aͤrklschen, andererseits der Prinz-Wilhelm Eisenbahngesellschaft vom
9. November resp. 6. Dezember c. die Aberetung des gesammten Vermoͤgens
der letzteren Gesellschaft an die erstere beschlossen und die beiderseitigen Deputationen
der Aktionaire zum Abschlusse dieses Geschaͤftes bevollmaͤchtigt worden
sind, haben letztere heute folgenden Vertrag vollzogen.
g. 1.
Die Prinz-Wilhelm Eisenbahngesellschaft tritt ihr gesammtes bewegliches
und unbewegliches, aktives und passives Vermögen, ohne irgend welche Ausnahme,
alfo auch ihre sämmtlichen Kassen= und Fondsbestände, Materialien,
Vorräthe, ausstehende Forderungen u. s. w. an die Bergisch-Märkische Eisenbahngesellschaft
zu deren unwiderruflichem Eigenthume ab.
Die Bergisch-Mrkische Eisenbahngesellschaft acceptirt diese Uebertragung,
und übernimmt das gesammte Vermögen der Prinz-Wilhelm Eisenbahngesellschaft
zu dem Zwecke, um die Prinz-Wilhelm Bahn mit dem Bergisch-Markischen
Eisenbahnunternehmen als integrirenden Theil desselben zu vereinigen.
Zum Zwecke der Besitzübertragung soll die Königliche Eisenbahndirektion zu
Elberfeld vom ersten Januar achlzehnhundert drei und sechszig ab das den
Gegenstand dieses Vertrages bildende Vermözen der Prinz-Wilhelm Eisenbahn-Piellschf-
unter Beobachtung der in F. 2. stipulirten Maaßgabe, für die
Bergisch-Märkische Eisenbahngesellschaft besitzen und verwalten.
Ausgenommen von dieser Uebertragung bleiben nur die etwaigen Betriebs-Ueberschüsse
der Prinz-Wilhelm Eisenbahn im Jahre 1862. Die Königliche
isen=