Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1863. (54)

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feld  zu  bewirken,  wollen  Wir,  jedoch  unbeschadet  der  Rechte  Dritter,  diese  Beschluͤsse
  hierdurch  genehmigen,  auch  insbesondere  den  vorbezeichneten  Vertrag
vom  6.  Dezember  1862.  landesherrlich  bestätigen.

Die  gegenwärtige  Urkunde  ist  durch  die  Gesetz-Sammlung  zu
öffentlichen.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
  Koniglichen  Insiegel.

Gegeben  Berlin,  den  16.  Februar  1863.

H.  #)Wilhelm.
Gr.  v.  Itzenplitz.  Gr.  zur  Lippe.

No  in  den  Generalversammlungen  der  Aktionaire,  einerseits  der  Bergishʒ
  aͤrklschen,  andererseits  der  Prinz-Wilhelm  Eisenbahngesellschaft  vom
9.  November  resp.  6.  Dezember  c.  die  Aberetung  des  gesammten  Vermoͤgens
der  letzteren  Gesellschaft  an  die  erstere  beschlossen  und  die  beiderseitigen  Deputationen
  der  Aktionaire  zum  Abschlusse  dieses  Geschaͤftes  bevollmaͤchtigt  worden
sind,  haben  letztere  heute  folgenden  Vertrag  vollzogen.

g.  1.

Die  Prinz-Wilhelm  Eisenbahngesellschaft  tritt  ihr  gesammtes  bewegliches
und  unbewegliches,  aktives  und  passives  Vermögen,  ohne  irgend  welche  Ausnahme,
  alfo  auch  ihre  sämmtlichen  Kassen=  und  Fondsbestände,  Materialien,
Vorräthe,  ausstehende  Forderungen  u.  s.  w.  an  die  Bergisch-Märkische  Eisenbahngesellschaft
  zu  deren  unwiderruflichem  Eigenthume  ab.

Die  Bergisch-Mrkische  Eisenbahngesellschaft  acceptirt  diese  Uebertragung,
und  übernimmt  das  gesammte  Vermögen  der  Prinz-Wilhelm  Eisenbahngesellschaft
  zu  dem  Zwecke,  um  die  Prinz-Wilhelm  Bahn  mit  dem  Bergisch-Markischen
  Eisenbahnunternehmen  als  integrirenden  Theil  desselben  zu  vereinigen.
Zum  Zwecke  der  Besitzübertragung  soll  die  Königliche  Eisenbahndirektion  zu
Elberfeld  vom  ersten  Januar  achlzehnhundert  drei  und  sechszig  ab  das  den
Gegenstand  dieses  Vertrages  bildende  Vermözen  der  Prinz-Wilhelm  Eisenbahn-Piellschf-
  unter  Beobachtung  der  in  F.  2.  stipulirten  Maaßgabe,  für  die
Bergisch-Märkische  Eisenbahngesellschaft  besitzen  und  verwalten.

Ausgenommen  von  dieser  Uebertragung  bleiben  nur  die  etwaigen  Betriebs-Ueberschüsse
  der  Prinz-Wilhelm  Eisenbahn  im  Jahre  1862.  Die  Königliche

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