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Gesuchs oder Einspruchs, nachdem aus Veranlassung desselben der Richter
erster Instanz bereits verfügt hat, werden erhoben:
1) in den Fällen der §#. 3. und 44 — Rthlr. 5 Sgr.,
2) in den Fällen des F. ö:
a) unter 1. btis 5. —. 10
b) 60. 8. —. 20
) 9. und 10. 11. —
4 11. 12 2
3) in dem Verfahren auf erhobene Privatklage 20 Sgr..
B. Wenn die Beschwerde wegen Zurückweisung des Rechtsmittels, Gesuchs
oder Einspruchs (littr. A.) in höherer Instanz verworfen, oder das Rechts-
mittel erst zurückgenommen wird) nachdem der Richter höherer Instanz
in der Sache bereits verfügt, jedoch noch nicht mündlich verhandelt hat,
so kommt das Doppelte der vorstehenden Sätze zum Ansatz.
C. Für Bescheide in höherer Instanz auf andere unbegründet befundene
echtsmittel in Strafsachen werden in den vor dem Poltzeigerichte verhan-
delten Sachen 5 Sgr., sonst ohne Unterschied 10 Sgr. angesetzt.
D. Für die Zurückweisung einer Privatklage wird der Satz zu A. Nr. 3.
erhoben. e
Für einen durch Schuld der Parteien oder Zeugen vereitelten Termin
werden von dem schuldigen Theile besonders erhoben:
1) in den Fällen des 33 — Rthlr. 5 Sgr.,
2) in anderen Fällen,
wenn der Termin angestanden hat:
a) vor dem Polizeigerichte oder einem ein-
zelnen Richter .. —. 15
b) vor einem Gerichtskollegium ......... 1 —
c) vor einem Schwurgericht 2 —
K. 10.
Wird das Gesuch um Wiederaufnahme der Untersuchung zugelassen, so
wird für die neuen Verhandlungen nach denselben Bestimmungen, welche für das
erste Verfahren gelten, liquidirt.
Erfolgt auf Grund derselben eine Freisprechung, so s dem Freige-
sprochenen die etwa für das erste Verfahren von ihm erhobenen Kosten und
baaren Auslagen zu erstatten. Kn
Die nach 1 461. der Strafprozeß-Ordnung dem Angeklagten zur Last
fallenden Kosten des Kontumazial-Verfahrens werden mit der u der Sätze des
§. 5. nach Maaßgabe der in contumaciam erkannten Strafe, jedoch mit
(Tr. 6794.) Be-