Neuere oberstrichterliche Eikenntnisse. 43
Die Anschauung des Appell.-Gerichtes, daß
dem Staate und bezw. seinen Bediensteten die Verpflichtung
nicht obliege, Zugschranken an der Bahnlinie
anzubringen und den Verschluß derselben zu
besorgen, sei rechtlich unhaltbar. Die über den Bahnkörper
ziehenden Straßen und Wege seien zum Gebrauche
des allgemeinen Verkehrs bestimmt, das
Publikum sei befugt, sich dieser Uebergangsstellen mit
demselben Rechte wie bei allen zum öffentlichen Gebrauche
bestimmten Verkehrswegen zu bedienen, und
aus diesem Grunde könne und müsse verlangt werden,
daß die Bahnverwaltung jene schützenden Maßregeln
treffe, ohne deren Anwendung und Vollzug
die sich zwischen Eisenbahn= und Straßenverkehr
nothwendig ergebenden Kollisionen zu unvermeidlichen
Gefährdungen an Leib, Leben oder Eigenthum
führen müßten. s·
Wohl sei diese Verpflichtung nicht in einem
ausdrücklichen Gesetze oder einer Verordnung begründet,
sie ergebe sich aber als die nothwendige Folge
der Ausübung eines mit Gefahren für Andere verbundenen
Unternehmens nach allgemeinen Rechtsgrundsätzen
und den gesetzlichen Bestimmungen über
das vertretbare Verschulden von selbst, und lasse sich
dagegen nicht einwenden, der Staat sei auf seinem
Grund und Boden zur Errichtung solcher Anstalten
nicht verpflichtet, ohne dabei zu erwägen, daß das
Publikum zufolge Anlage der Eisenbahnen genöthigt
sei, die an den Uebergangsstellen über den Bahnkörper
sich fortsetzenden Straßen für den öffentlichen
Verkehr zu benützen, in Außbübung dieses wenn auch
nur beschränkten MitbenützungSrechtes aber Anspruch
darauf habe, daß ihm durch den von Seite des
Bahneigenthümers gleichzeitig gemachten Gebrauch
kein Schaden zugefügt werde.
Daß sich das Publikum gegen die mit dem
Eisenbahnbetriebe verbundenen Gefahren, was bei