Metadata : Die Freimauerer, deren Ursprung, Geschichte, Verfassung, Religion und Politik.

Neuere  oberstrichterliche  Eikenntnisse.  43

Die  Anschauung  des  Appell.-Gerichtes,  daß
dem  Staate  und  bezw.  seinen  Bediensteten  die  Verpflichtung
  nicht  obliege,  Zugschranken  an  der  Bahnlinie
  anzubringen  und  den  Verschluß  derselben  zu
besorgen,  sei  rechtlich  unhaltbar.  Die  über  den  Bahnkörper
  ziehenden  Straßen  und  Wege  seien  zum  Gebrauche
  des  allgemeinen  Verkehrs  bestimmt,  das
Publikum  sei  befugt,  sich  dieser  Uebergangsstellen  mit
demselben  Rechte  wie  bei  allen  zum  öffentlichen  Gebrauche
  bestimmten  Verkehrswegen  zu  bedienen,  und
aus  diesem  Grunde  könne  und  müsse  verlangt  werden,
  daß  die  Bahnverwaltung  jene  schützenden  Maßregeln
  treffe,  ohne  deren  Anwendung  und  Vollzug
die  sich  zwischen  Eisenbahn=  und  Straßenverkehr
nothwendig  ergebenden  Kollisionen  zu  unvermeidlichen
  Gefährdungen  an  Leib,  Leben  oder  Eigenthum
führen  müßten.  s·

Wohl  sei  diese  Verpflichtung  nicht  in  einem
ausdrücklichen  Gesetze  oder  einer  Verordnung  begründet,
  sie  ergebe  sich  aber  als  die  nothwendige  Folge
der  Ausübung  eines  mit  Gefahren  für  Andere  verbundenen
  Unternehmens  nach  allgemeinen  Rechtsgrundsätzen
  und  den  gesetzlichen  Bestimmungen  über
das  vertretbare  Verschulden  von  selbst,  und  lasse  sich
dagegen  nicht  einwenden,  der  Staat  sei  auf  seinem
Grund  und  Boden  zur  Errichtung  solcher  Anstalten
nicht  verpflichtet,  ohne  dabei  zu  erwägen,  daß  das
Publikum  zufolge  Anlage  der  Eisenbahnen  genöthigt
sei,  die  an  den  Uebergangsstellen  über  den  Bahnkörper
  sich  fortsetzenden  Straßen  für  den  öffentlichen
Verkehr  zu  benützen,  in  Außbübung  dieses  wenn  auch
nur  beschränkten  MitbenützungSrechtes  aber  Anspruch
darauf  habe,  daß  ihm  durch  den  von  Seite  des
Bahneigenthümers  gleichzeitig  gemachten  Gebrauch
kein  Schaden  zugefügt  werde.

Daß  sich  das  Publikum  gegen  die  mit  dem
Eisenbahnbetriebe  verbundenen  Gefahren,  was  bei