Volltext : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1867. (58)

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(Nr.  6831.)  Verordnung,  betreffend  die  Errichtung  einer  Generalkommission  für  das  Gebiet
  des  vormaligen  Königreichs  Hannover  und  die  Auflösung  der  in
Hannover  bestehenden  Abtheilung  des  Ministeriums  des  Innern  für  Berufungen.
  Vom  16.  August  1867.

Wir  Wilhelm)  von  Gottes  Gnaden  König  von  Preußen  r

verordnen  für  das  Gebiet  des  vormaligen  Königreichs  Hannover,  auf  den  Antrag
Unseres  Staatsministeriums,  was  folgt:

KC.  1.

Diejenigen  Geschäfte,  welche  nach  Inhalt  der  Verordnung  vom  10.  November
  1831.  über  die  beie  Ablösung  der  Grund-  und  gutsherrlichen  Lasten  und
Regulirung  der  bäuerlichen  Verhältnisse  zu  befolgenden  Grundsätze,  der  Ablöstngsordnung
  vom  23.  Juli  1833.)  des  Gesetzes  vom  13.  April  1836.  über
die  Ablösung  des  Lehnsverbandes  2c.,  des  Gesetzes  vom  17.  April  1852.  über
die  Ablösung  der  Bannrechte  und  ausschließlichen  Gewerberechte,  sowie  des  Gesetzes
  vom  30.  Juni  1842.  über  das  Verfahren  in  Gemeinheitstheilungs=  und
Verkoppelungssachen,  und  nach  Inhalt  der  Ergänzungen  dieser  Vorschriften  den
Landdrosteien  und  der  Berghauptmannschaft  zu  Clausthal  obliegen,  gehen  mit
dem  von  Unserem  Minister  für  die  landwirthschaftlichen  Angelegenheiten  zu  bestimmenden
  Zeitpunkte  auf  eine  zu  errichtende  Generalkommission  über.

Derselben  werden  zugleich  die  Prüfungen  der  Befähigung  zu  Landes-Oekonomie-Kondukteuren
  4b#tren  6  sähigung

K.  2.

Die  den  Provinzial-Verwaltungsbehörden  koordinirte  Generalkommission  soll
aus  einem  Dirigenten  und  der  erforderlichen  Zahl  von  Mitgliedern  und  Hülfsarbeitern
  lestehen.  Jedes  Mitglied  hat  bei  den  Berathungen  gleich  dem  Dirigenten
eine  entscheidende  Stimme;  bei  Gleichheit  der  Stimmen  &  t  aber  diejenige  des
Dirigenten  den  Ausschlag.  Den  Hülfsarbeitern  steht  ein  Stimmrecht  nur  in  den
von  ihnen  bearbeiteten  Sachen  zu,  sofern  ihnen  nicht  vom  Minister  für  die  landwirthschaftlichen
  Angelegenheiten  ein  volles  Stimmrecht  beigelegt  worden  ist.

g.  3.

Gleichzeitig  mit  der  Ausführung  der  Bestimmung  des  8.  1.  wird  die
emäß  der  Bekanntmachung  des  Hannoverschen  Kabinetsministeriums  vom
8  Oktober  1833.  und  des  Gesetzes  vom  28.  Dezember  1850.  in  Hannover
bestehende  Abtheilung  des  Ministeriums  des  Innern  für  Berufungen  aufgelöst.

Diejenigen  Geschäfte  der  Abtheilung,  welche  auf  den  im  F.  1.  erwähnten
Gesetzen  beruhen,  sind  demnächst  durch  das  Revisionskollegium  für  Landeskultursachen