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(Nr. 6831.) Verordnung, betreffend die Errichtung einer Generalkommission für das Gebiet
des vormaligen Königreichs Hannover und die Auflösung der in
Hannover bestehenden Abtheilung des Ministeriums des Innern für Berufungen.
Vom 16. August 1867.
Wir Wilhelm) von Gottes Gnaden König von Preußen r
verordnen für das Gebiet des vormaligen Königreichs Hannover, auf den Antrag
Unseres Staatsministeriums, was folgt:
KC. 1.
Diejenigen Geschäfte, welche nach Inhalt der Verordnung vom 10. November
1831. über die beie Ablösung der Grund- und gutsherrlichen Lasten und
Regulirung der bäuerlichen Verhältnisse zu befolgenden Grundsätze, der Ablöstngsordnung
vom 23. Juli 1833.) des Gesetzes vom 13. April 1836. über
die Ablösung des Lehnsverbandes 2c., des Gesetzes vom 17. April 1852. über
die Ablösung der Bannrechte und ausschließlichen Gewerberechte, sowie des Gesetzes
vom 30. Juni 1842. über das Verfahren in Gemeinheitstheilungs= und
Verkoppelungssachen, und nach Inhalt der Ergänzungen dieser Vorschriften den
Landdrosteien und der Berghauptmannschaft zu Clausthal obliegen, gehen mit
dem von Unserem Minister für die landwirthschaftlichen Angelegenheiten zu bestimmenden
Zeitpunkte auf eine zu errichtende Generalkommission über.
Derselben werden zugleich die Prüfungen der Befähigung zu Landes-Oekonomie-Kondukteuren
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K. 2.
Die den Provinzial-Verwaltungsbehörden koordinirte Generalkommission soll
aus einem Dirigenten und der erforderlichen Zahl von Mitgliedern und Hülfsarbeitern
lestehen. Jedes Mitglied hat bei den Berathungen gleich dem Dirigenten
eine entscheidende Stimme; bei Gleichheit der Stimmen & t aber diejenige des
Dirigenten den Ausschlag. Den Hülfsarbeitern steht ein Stimmrecht nur in den
von ihnen bearbeiteten Sachen zu, sofern ihnen nicht vom Minister für die landwirthschaftlichen
Angelegenheiten ein volles Stimmrecht beigelegt worden ist.
g. 3.
Gleichzeitig mit der Ausführung der Bestimmung des 8. 1. wird die
emäß der Bekanntmachung des Hannoverschen Kabinetsministeriums vom
8 Oktober 1833. und des Gesetzes vom 28. Dezember 1850. in Hannover
bestehende Abtheilung des Ministeriums des Innern für Berufungen aufgelöst.
Diejenigen Geschäfte der Abtheilung, welche auf den im F. 1. erwähnten
Gesetzen beruhen, sind demnächst durch das Revisionskollegium für Landeskultursachen