Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1867. (58)

— 1829 — 
lächen zu erlassen, wenn dieselben in Folge der Ueberschwemmung nach dem 
rmessen des Deichamtes weniger als den halben Ertrag einer gewöhnlichen 
Jahresnutzung geliefert haben. 
KC. 10. 
Die schon bestehenden Deiche, deren Unterhaltung der Deichverband über-- ##sschilnkn- 
nimmt, gehen gleich den neuen Anlagen in dessen Eigenthum und Autng über, mu—ö5 
ausschliehlich jedoch der darauf stehenden Bäume, Sträucher und Gebäude, die den Grund. 
den Eigenthümern verbleiben. 4 
b, wann und unter welchen Modalitäten diese von den bisherigen Eigen- 
thümern weggeschafft werden müssen, hat die Regierung nach Anhörung des Deich- 
amtes und der Betheiligten endgültig zu bestimmen. 
Die Nuhung der Gräserei auf den Deichen kann dagegen den bisherigen 
Eigenthümern des Grund und Bodens überlassen werden, wenn sie dafür die 
Fläche zur neuen Deichsohle unentgeltlich hergeben und sich zur unentgeltlichen 
Hergabe der Erde zu den gewöhnlichen Reparaturen verpflichten. 
Der Nutzungsberechtigte muß sich allen Beschränkungen unterwerfen, welche 
von den Behörden zum Schutze des Deiches für nöthig erachtet werden. 
Wo die Grundbesitzer diese Leistungen für die Gräsereinutzung nicht über- 
nehmen wollen, oder das Deichamt nicht darauf eingehen will, da fällt die letztere 
dem Deichverbande zu. 
K. 11. 
Die Deiche und Gräben bilden Einen Aussichtsbezirk. 
K. 12. 
Das Deichamt besteht aus dem Deichhauptmann resp. dessen Stellvertreter, Wahl der Ver- 
dem Deichinspektor und für jetzt aus drei Repräsentanten der Deichgenossen. dutet Qua 
Im Deichamte führen: sschaute. 
der Deichhauptmann Eine Stimme, 
der Deichinspektor Eine Stimme, 
der Königliche Forstfiskus zwei Stimmen, 
die Gemeinde Königlich Aufhalt zwei Stimmen, und 
die Gemeinde Fürstlich Aufhalt Eine Stimme. 
Von den Repräsentanten wird einer als Vertreter des Fiskus und zugleich 
ein Stellvertreter von der Regierung zu Liegnitz ernannt. Die übrigen zwei und 
für jeden derselben ein Stellvertreter werden von den großjährigen “* der 
nicht fiskalischen deichpflichtigen Grundstücke durch absolute Stimmenmehrheit auf 
sechs Jahre gewählt. 
Es hat dabei jeder Besitzer eines Hauses und bis zu drei Morgen Eine 
Stimme, wer darüber besitzt, für jede vollen fünf Morgen mehr Eine Stimme. 
Weählbar ist jeder großjährige Deichgenosse, welcher den Vollbesitz der bürger- 
lichen Rechte nicht durch rechtskräftiges Urtheil verloren hat und nicht Unter- 
(Nr. 6915) beamter
	        
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