Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1867. (58)

— 1830 — 
beamter des Verbandes ist. Mit dem Aufhören der Wählbarkeit verliert die 
Wahl ihre Wirkung. Vater und Sohn, sowie Brüder, dürfen nicht zugleich 
Mitglieder des Deichamtes sein. 
» Sind dergleichen Verwandte zugleich durch Wahl bestellt, so wird der 
ältere allein zugelassen. 
Die Stimmenzahl der Wähler wird vom Deichhauptmann zusammen- 
gestellt und die Wählerliste öffentlich resp. in ortsüblicher Weise vierzehn Tage 
vor der Wahl zur Anbringung der etwaigen Einwendungen gegen die Richtigkeit 
der Stimmenzahl bei dem Wahlkommissarius bekannt gemacht. Letzteren ernennt 
die Regierung zu Liegnitz. 
Die Pelsung er Wahlen steht dem Deichamte zu. 
Im Uebrigen sind bei dem Wahlverfahren und in Betreff der Verpflich- 
tung zur Annahme unbesoldeter Stellen die Vorschriften über Gemeindewahlen 
analogisch anzuwenden. 
Die Wahlberechtigten können einen anderen Deichgenossen zur Ausübung 
ihres Stimmrechts bevollmächtigen. 
Gehört ein Grundstück mehreren Besitzern gemeinschaftlich, so kann nur 
Einer derselben im Auftrage der übrigen das Stimmrecht ausüben. 
Juristische Personen, Frauen und Minderjährige, dürfen dasselbe durch ihre 
gesetzlichen Vertreter oder durch Bevollmächtigte ausüben. 
Wenn ein stimmberechtigter Grundbestzer den Vollbesitz der bürgerlichen 
Rechte durch rechtskräftiges Urtheil verloren hat, so ruht während seiner Besitz- 
zeit das Stimmrecht des Grundstücks. 
Nach erfolgier Feststellung des Katasters bleibt es dem Deichamte vor- 
behalten, sowohl die Zahl der Repräsentanten und Stellvertreter, als auch das 
Stimmenverhältniß nach Maaßgabe der zu zahlenden Beiträge, vorbehaltlich der 
Genehmigung der Regierung, anderweit festzustellen. 
K.. 13. 
Der Vertreter nimmt in Krankheits= und Behinderungsfällen des Reprä- 
sentanten dessen Stelle ein und tritt für ihn ein, wenn derselbe während seiner 
Wahlzeit stirbt, den Grundbesitz in der Niederung aufgiebt, oder seinen Wohnsitz 
an einem entfernten Orte wählt. 
K. 14. 
augemeine Die allgemeinen Bestimmungen für künftig zu erlassende Deichstatute vom 
Bestimmungen. 14. November 1853. (Gesetz Samml. vom Jahre 1853. S. 935. ff.) sollen auch 
hier Gültigkeit haben, insoweit sie nicht in dem vorstehenden Statut abgeän- 
dert sind. 
K. 15. 
Abänderungen dieses Deichstatuts können nur unter landesherrlicher Ge- 
nehmigung erfolgen. u 
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