— 1832 —
Zu 8. 147.
Es ist den Departementskollegien gestattet, bei sich herausstellendem Be-
dürfniß die Vermehrung der Zahl der Boniteure zu beschließen. Hinsichtlich der
Wahl derselben und der Verzslichtung zur Annahme des Amtes gelten die Be-
stimmungen des §#. 147. des Reglements.
Zu F. 158.
Der Beschluß über die Zulässigkeit von Abschreibungs-, Liberations- und
Permutations-Konsensen gebührt dem Departementskollegium.
Ueber Konsense auf Freilassung von Abfindungskapitalien für abgelöste
oder im Wege der Geschgebung aufgehobene Rechte beschließt das Departement
selbstständig, wenn die abgelösten oder aufgehobenen Rechte bei der Taxe nicht
in Betracht gezogen sind, oder wenn das Abfindungskapital nicht mehr als ein
halbes Prozent des Gutswerths beträgt.
Zu S§. 161. Alinea 3.
Bei der Umschreibung vierprozentiger Privat-Hypothekenkapitalien in eine
viereinhalbprozentige Pfandbriefsanleihe ist es ausnahmsweise gestattet, außer
dem überschießenden ein halb Prozent Jiusen auch den event. wieder zu erheben-
den Quittungsgroschen außerhalb der reglementsmäßigen Zweidrittel des Guts-
werths einzutragen, und finden dieserhalb die Bestimmungen der Alinea 4. 5. 6.
des H. 161. Anwendung.
Zu F§. 167. vorletztes Alinea.
Zu den Intabulationen im Kreise Randow kann der Generallandschafts-
Syndikus zur Vertretung der Landschaft auch allein kommittirt werden.
Zu F. 204.
Die Berichtigung der laufenden Jinsen erfolgt gemäß F. 57. und §. 59.
der Konkursordnung nur vom letzten Fälligkeitstermine jeder Zinspost.
Zu F. 265.
Im Falle der Kündigung auf Umtausch werden die neu auszufertigenden
zum Umtausch bestimmten Pifnbrteee nach der Vorschrift des F. 162. des
Reglements auf Grund besonders auszustellender und ins Hypothekenbuch ein-
zutragender Urkunden ausgefertigt.
Redigirt im Büreau des Staats-Ministeriums.
Berlin, gedruckt in der Königlichen Geheimen Ober- Hofbuchdruckerei
(N. v. Decker).