Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1867. (58)

— 1853 — 
mäßigen Tilgung, den freihändigen Ankauf der Obligationen treten zu lassen. 
Den Inhabern der Schuldverschreibungen steht ein Kündigungsrecht nicht zu. 
Die ausgeloosten, beziehungsweise die gekündigten Obligationen werden 
unter Bezeichnung ihrer Nummer) sowie des Termins, an welchem die Rück- 
zahlung der Darlehnsvaluta erfolgen soll, öffentlich bekannt gemacht Diese Be- 
kanntmachung erfolgt fünf und drei Monate vor dem Zahlungstermine je ein- 
mal in dem Staatsanzeiger, in dem Amtäblatte der Königlichen Regierung zu 
Merseburg und in dem hiesigen Kreisblatte. Sollte eines oder das andere der 
hierzu bestimmten Blätter eingehen, so bestimmt der Magistrat mit Genehmigung 
der Königlichen Regierung zu Merseburg, in welchem anderen Blatte die Be- 
amemah erfolgen "ol, und publizirt dies durch die übrigen oben genannten 
ätter. 
Als Zahlungstermin wird rücksichtlich der ausgeloosten Obligationen jeder- 
zeit der 1. Juli des Jahres, in welchem dieselben zur Ausloosung gekommen 
sind, festgehalten werden) hinsichtlich der etwa außerdem gekündigten Obligationen 
aber wird je nach der Zeit der Kündigung der auf diese letztere unmittelbar fol- 
gende 2. Januar oder 1. Juli der Rückzahlungstag sein. Bis zu dem Tage, 
wo solchergestalt das Kapital zu entrichten ist, wirs es in halbjährlichen Ter- 
minen, am 2. Januar und 1. Juli jeden Jahres, vom e . . . .. an mit 
fünf Prozent jährlich verzinst. 
Die Auszahlung der Zinsen und des Kapitals erfolgt gegen bloße Rück- 
zabe der ausgegebenen Zinskupons, besiehungsweise dieser Schuldverschreibung, 
ei der Stadt-Hauptkasse zu Weißenfels nach Eintritt des Fälligkeitstermins. 
Auch werden die fälligen Kupons jederzeit von der Stadt= Hauptkasse an Zah- 
lungsstatt angenommen werden. Mit der zur Empfangnahme des Kapitals prä- 
sentirten Schuldverschreibung sind auch die dazu gehörigen Zinskupons der späteren 
Fälligkeitstermine zurückzuliefern. Für die fehlenden Zinskupons wird der Betra 
vom Kapitale abgezogen. Die ausgeloosten, beziehungsweise gekündigten Kapital- 
beträge, welche innerhalb dreißig Jahren nach dem Rüchzahlungstermine nicht er- 
hoben worden, sowie die innerhalb der nächsten vier Kalenderjahre nach Ablauf 
des Fälligkeitsjahres nicht erhobenen rückständigen Zinsen, verjähren zu Gunsten der 
Stadt Weißenfels. 
Die im Wege der Ausloosung getilgten, sowie die etwa Behufs plan- 
mäßiger Tilgung freihändig angekauften Obligationen werden in Gegenwart des 
Magistrats in einer zu diesem Lwecke alljährlich abzuhaltenden Sitzung vernichtet, 
und wird darüber, daß und wie solches geschehen, jedesmal eine besondere Ver- 
handlung aufgenommen und zu den Akten gebracht werden. In Ansehung der 
verlorenen oder vor ihrer Einlösung vernichteten Obligationen finden die au das 
Aufgebot und die Amortisation von Staatsschuldscheinen Bezug habenden Vor- 
schriften der Verordnung vom 16. Juni 1819. IF. 1. bis 12. mit nachstehenden 
näheren Bestimmungen Anwendung: 
a) die im F. 1. jener Verordnung vorgeschriebene Anzeige muß dem Ma- 
istrate in Weißenfels gemacht werden. Diesem Ö en alle diejenigen 
eschäfte und Befugnlse zu) welche nach der angeführten Verordnung 
(Tr. 6924.) dem
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.