Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1867. (58)

— 1859 — 
Mit der zur Empfangnahme des Kapitals präsentirten Schuldverschreibung 
sind auch die dazu gehörigen Zinskupons der späteren Fälligkeitstermine zurück- 
zuliefern. Für die fehlenden Zinskupons wird der Betrag vom Kapitale ab- 
gezogen. Die gekündigten Kapitalbeträge, welche innerhalb dreißig Jahren nach dem 
uckzahlungstermine nicht erhoben werden, sowie die innerhalb vier Jahren nach 
Ablauf des Kalenderjahres, in welchem sie zahlbar geworden sind, nicht erhobenen 
Zinsen, verjähren zu Gunsten der Stadtgemeinde Wittenberg. Wenn die zu 
tilgenden Obligationen statt der Ausloosung aus freier Hand erworben werden, 
so sollen die auf diesem Wege getilgten Nummern jedesmal durch die oben 
bemerkten Blätter bekannt gemacht werden. In Ansehung der verlorenen oder 
vernichteten Obligationen oder Zinskupons finden die auf die Staatsschuldscheine 
und deren Kupons Beug habenden Vorschriften der Verordnung vom 16. Juni 
1819. wegen des Aufgebots und der Amortisation verlorener oder vernichteter 
Staatspapiere, S# 1. bis 13., mit nachstehenden Maaßgaben Anwendung: 
a) die im F. 1. jener Verordnung vorgeschriebene Anzeige muß dem Magistrat 
gemacht werden, welchem alle diejenigen Geschäfte und Befugnisse zustehen, 
welche nach der angeführten Verordnung dem Schatzministerium zukom- 
men) gegen die Verfügungen des Magistrats findet Rekurs an die 
Kommunal-= Aufsichtsbehörde statt; 
b) das im §. 5. gedachter Verordnung bezeichnete Aufgebot erfolgt bei dem 
hiesigen Königlichen Kreiegerichte) 
e) die in den §9. 6. 9. und 12. jener Verordnung vorgeschriebenen Bekannt- 
machungen sollen durch diejenigen Blätter geschehen, durch welche die 
. ausgeloosten Obligationen veröffentlicht werden; 
d) an bie Stelle der im §. 7. jener Verordnung erwähnten sechs Zinszah-= 
lungstermine sollen vier, und an die Stelle des im F. 8. erwähnten 
achten Zahlungstermins soll der fünfte treten. 
Mit dieser Schuldverschreibung sind# halbjährliche Zinskupons ausge- 
geben ji die ferneren Zinskupons werden für fünfjährige Perioden ausgegeben 
werden. 
Die Ausgabe einer neuen Zinskupons-Serie erfolgt bei der Stadtkasse in 
Wittenberg gegen Ablieferung des der älteren Zinskupons-Serie beigedruckten 
Talons. s Verluste des Talons erfolgt die Aushändigung der neuen Zins- 
kupons= Serie an den Inhaber der Schuldverschreibung, sofern deren Vorzeigung 
rechtzeitig geschehen ist. — 
Zur Sichecheit der hierdurch eingegangenen Verpflichtungen haftet die 
Stadtgemeinde Wittenberg mit ihrem Vermögen. 
Dessen zu Urkund haben wir diese Ausfertigung unter unserer Unter- 
schrift ertheilt. 
Wittenberg, den ..... . ... 18. 
Der Magistrat. 
(Faksimile der Unterschrift des Magistratsdirigenten und eines Magistratsmitgliedes.) 
Eingetragen Fol As ..... 
(Nr. 6925.) 244* Pro-
	        
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