— 1875 —
Nachtrag
zu dem
Statut der Stargard-Posener Eisenbahngesellschaft.
K. 1.
Die Amtsthätigkeit der jetzigen Mitglieder des Verwaltungsrathes der
Stargard-Posener Eisenbahngesellschaft arlicct mit dem 1. (ersten) Juli 1867.
(achtzehnhundert sieben und sechszig). Von diesem Tage ab wird der Verwaltungs-
rath aus fünf Mitgliedern und drei Stellvertretern gebildet, welche für eine fünf-
jährige Amtsdauer aus der Zahl der Aktionaire gewählt werden.
Mindestens drei der erwählten Mitglieder des Verwaltungsrathes und zwei
der Stellvertreter müssen in Stettin ihren Wohnsitz haben.
Zum Zweck der Neuwahlen für die nach abgelaufener Amtsdauer gleich-
eitig ausscheidenden, sowie die inmittelst wegen anderer Ursachen etwa ausgetre-
lenen Mitglieder, beziehungsweise Stellvertreter, se die ordentliche General=
versammlung der Gesellschaft künftig nur alle fünf Jahre statt.
Die ausscheidenden Mitglieder sind wieder wählbar. Die erste den vorste-
henden Bestimmungen entsprechende Wahl wird von der ordentlichen General-
versammlung des Jahres 1867. (achtzehnhundert sieben und sechszig) vollzogen.
S. 2.
Die Mitglieder des Verwaltungsrathes wählen aus ihrer Mitte einen Vor-
sitzenden und einen Stellvertreter desselben für die ganze fünfjährige Amtsperiode.
Treten im Laufe einer Wahlperiode Vakanzen ein, so werden die Stell-
vertreter nach der Reihenfolge der erhaltenen Stimmenzahl einberufen. Bei gleicher
Stimmenzahl entscheidet das Loos.
g. 3.
Die in den 88. 46. (sechs und vierzig), 47. (sieben und vierzig) und
54. (vier und funfzig) des Gesellschaftsstatuts, sowie in F. 2. (zwei) des Ver-
trages vom 26. (sechs und zwanzigsten) Juni 1851. (achtzehnhundert ein und
. ig) und H. 11. (eilf) des Vertrages vom 23. (drei und zwanzigsten) März
1866. (cchtzehnhundert sechs und sechszig) enthaltenen abweichenden Bestimmungen
werden aufgehoben.
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