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stück belegen ist, oder bei einem der Landesältesten des Kreises anzubringen,
welcher denselben an die Fürstenthumslandschaft einberichten wird; dem Antrage
ist eine ungefähre Angabe über die Größe des Grundstücks und der Hypotheken-
schein über das Besitzthum beizufügen.
Insofern der Andrang von Kreditgesuchen es nöthig macht, bestimmte
Fristen für deren Einbringung vorzuzeichnen, bleibt der Landschaft vorbehalten,
dergleichen allhalbjährig anzuberaumen. Es müssen jedoch solche Fristen öffent-
lich bekannt gemacht werden. Auf Kreditgesuche, welche zum Zweck der Ablö-
sung gutsherrlicher Lasten gestellt werden, finden diese Fassien keine Anwendung.
. 3.
Beleihungsguote.
Das Darlehn wird nach dem Werthe des Grundstücks bemessen und darf
die Hälfte dieses Werthes nicht übersteigen.
KC. 4.
Werthermittelung.
Der maaßgebende Werth des Grundstücks wird entweder
A. nach der Grundsteuer bemessen, oder
B. durch besondere örtliche Abschätzung gesucht.
G. 5.
Nach der Grundsteuer.
Zu A. Wenn der Darlehnsucher die Beleihung nach der Grundsteuer
beantragt und nicht besondere, einkreienden Falle durch Lokalrecherche zu prüfende
Bedenken dagegen obwalten, kann der Werth des Grundstucks ohne spezielle
Abschätzung aus der Veranlagung desselben zu der durch Gesetz vom 21. *
1861. eingeführten Grundsteuer von den Liegenschaften hergeleitet werden.
Ju dem Zweck wird der dem Grundstücke bei der Veranlagung zu jener
Steuer beigelegte sährliche Reinertrag ermittelt und mit der Zahl zwanzig zu
Kapital erhoben. Von dem gefundenen Kapitale wird
a) der zwanzigfache Betrag der jährlichen Grundsteuer,
b) der zwölf und einhalbfache Betrag der an den Altentheilsberechtigten zu
entrichtenden Abgaben, ¾. h chtigten z
J) der noch nicht amortisirte Kapitalbetrag der an die Rentenbank zu ent-
richtenden Rente,
2) der fünfundzwanzigfache Betrag aller übrigen, aus speziellem Rechtstitel
auf dem Grundstücke haftenden Renten, Zinsen und Abgaben
ab.