Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1867. (58)

— 1882 — 
F. 13. 
Eintragung. 
Der Darlehnnehmer bat ferner die prioritätische Eintragung des Darlehns 
vor allen anderen Kapitalforderungen im Hypothekenbuche des & beleihen- 
den Grundstücks zu bewirken. Wenn diese Emtragung mittelst Ueberschreibun 
eines schon ingrossirten, der Landschaft cedirten Kapitals auf diese erfolgen soll, 
so bedarf es hierzu — außer dem Falle einer beabsichtigten Erhöhung des Kapi- 
tals boer des Zinsfußes — einer Einwilligung etwa nachstehender Gläubi- 
ger nicht. 
Voorrechtlich eingetragene, an sich kündbare Posten, welche nicht sofort zur 
Löschung gebracht werden können, verhindern die Eintragung nicht, wenn die 
Einleitung des entsprechenden Aufgebots resp. Depofitionzversahrens nachgewie- 
sen ist und der Darlehnnehmer sich urkundlich verpflichtet, zur Sicherftellung 
gegen alle Nachtheile aus einer Geltendmachung der ungelöschten Post bei Extra- 
ition der Darlehnsvaluta eine angemessene Kaution baar oder in neuen Pfand- 
briefen zu bestellen, auch innerhalb vorzubestimmender Frist die Löschung zu be- 
3 und zur Vermeidung der Aufkündigung des Darlehns (§. 25.) nach- 
zuweisen. 
Die Eintragung des Darlehns im Hypothekenbuche erfolgt durch Ein- 
schreiben des Vermerks Thaler landschaftliches Darlehn nach dem Regu- 
lativ vom (Datum der Allerhöchsten Bestätigung), welches zufolge Verfügumg 
vom teten eingetragen, resp. in welches die hier intabulirt 
gewesene Forderung zufolge Verfügung vom . . . . teen umgeschrieben 
worden. 
S. 14. 
Verbindlichkeit des Darlehnnehmers. 
Durch die Eintragung eines regulativmäßigen Darlehns, als solchen, im 
Hypothekenbuche überkommt der Besitzer des Grundstücks von Rechtswegen alle 
in diesem Regulativ dem Darlehnsschuldner auferlegten Verbindlichkeiten und bei- 
Lelegten Rechte, die Schlesische Landschaft aber alle ebendaselbst ihr, als dem 
arlehnsgläubiger, zugeschriebenen Rechte und Verbindlichkeiten. 
Jeder Nachfolger im Besitze des beliehenen Grundstücks ist verpflichtet, die 
persönliche Verbindlichkeit aus dem Darlehnsvertrage in urkundlicher Form 
zu übernehmen und die betreffende Urkunde binnen acht Wochen seit der Guts- 
übernahme zur Vermeidung der Darlehnskündigung (K. 25.) bei der Landschaft 
kanchen. Von dieser wird hierauf der frühere Besitzer seiner Verbindlichkeit 
entlassen. 
KC. 15. 
Valuta. 
Die Darlehnsvaluta wird dem Darlehnnehmer in neuen landschaftlichen 
Pfandbriefen unter Anrechnung derselben zum Nennwerthe ausgezahlt. Wenn er 
eine
	        
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