— 1883 —
eine fortlaufende Jahreszahlung von 43 Prozent übernommen hat (. 12.), so
empfängt er die Valuta in vierprozentigen, um anderen Falle (ebendaselbst) in
drei und einhalb Prozent Zinsen tragenden Pfandbriefen.
Bei größeren Darlehnen wird die Valuta bis zu ein Fünftheil derselben in
Abschnitten von Einhundert Thalern und darunter gewährt.
S. 16.
Jahreszahlung.
Von der Jahreszahlung des Schuldners im Betrage von 43 (bezüglich 45
Prozent der Schuld sind vier (bezüglich drei und einhalb) Prozent zur Verzinsung
der auszugebenden neuen Pfandbriefe für deren Inhaber, ein Sechstel Prozent ist
als ein Veitra zu den Verwaltungskosten für die Fürstenthumslandschaft be-
stimmt), das überschießende einhalb Prozent wird in den ersten, auf die Aus-
reichung der neuen Pfandbriefe zunächst folgenden zehn Jahren (also in den ersten
wanzig Hebungsterminen) zur Ausammiung und Verstärkung des Sicherheits-
sonde in diesen geschüttet, weiterhin aber zur Amortisation der Darlehnsschuld ver-
wendet, zu dem Zwecke in den Amortisationsfonds geschüttet und hier dem be-
treffenden Schuldner auf seinem Konto gutgeschrieben.
S. 17.
Zahlungstermine.
Die Zahlung der an Johannis fälligen Interessen hat der Schuldner in
der Zeit vom 10. bis 24. Juni, der an Weihnachten fälligen in der Zeit vom
10. bis 24. Dezember an die Kasse der betreffenden Fürstenthumslandschaft oder
aber an die durch öffentliche Bekanntmachung zu bezeichnenden Aemter, Renteien
oder Landschaftsagenten, und zwar in Preußischem Silber-Kurant, zu leisten.
Dieselben Bestimmungen gelten für fällige Kapitalzahlungen.
. 18.
Stundung.
Wenn der Schuldner durch Brandschaden, Hagelschlag, Ueberschwemmung
oder Mißwachs, der den größten Theil seiner Feldfrü te betroffen hat, oder durch
andere elementarische Unglücksfälle sich außer Stand gesetzt sieht, seiner Zahlungs-
verbindlichkeit — sie betreffe Kapital oder Zinsen — rechtzeitig nachzukommen, so
darf ihm eine Zahlungsnachsicht auf längstens sechs Monate, vom Verfall e ab,
bewilligt werden. Der Schuldner ist aber in solchem Falle gehalten) die Stun-
dung spätestens vierzehn Tage vor dem Vazfalltermine nahsuchen den behaupteten
Stundungsgrund durch ein von der Ortsbehörde ausgestelltes Zeugniß zu beschei-
nigen" und den Rückstand vom Verfall- bis zum Zahlungstage mit zwei Prozent
halbjährig zu verzinsen.
(Nr. 6933.) 247“ i'