Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1867. (58)

— 1884 — 
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Beitreibung. 
Wenn der Schuldner eine Jinsen- oder Kapitalzahlung im Fälligkeitstermine 
unberichtigt läßt, ohne Stundung dafür erlangt zu haben, so steht der Landschaft 
die Befugniß zu, den Rückstand sofort und ohne ein vorgängiges kontradiktorisches 
Verfahren vor dem Richter zwangsweise beizutreiben oder Wetreiben zu lassen. 
Zu dem Zweck ist sie nicht nur berechtigt: 
a) die gerichtliche Exekution in das bewegliche Vermögen des Schuldners — 
oder die gerichtliche Sequestration des Grundstücks — oder die Sub- 
hastation bese ben nachzusuchen, 
sondern es ist ihr auch 
) die Befugniß beigelegt, die Sequestration des Grundstücks selbst einzu- 
leiten und bis zu ihrer Befriedigung fortzuführen, das Grundstück 
oder Theilstücke desselben zu verpachten oder in eigene Bewirthschaftung 
zu nehmen, oder aber endlich, mit Ausschluß der einen oder anderen Be- 
nutzungsart, lediglich unter Sequester zu halten. 
Welche dieser Erekutionsmaaßregeln im einzelnen Falle zu ergreifen sei, 
bleibt der pflichtmäßigen Beurtheilung des Fürstenthumskollegiums oder der 
Zwischendeputation desselben überlassen. In Zeiten, da weder das Fürstenthums- 
kollegium, noch die Qwischendeputation versammelt ist, steht dem Landschafts- 
direktor die selbstständige Beurtheilung hierüber zu; von seinem Verfahren hat 
er auch hier dem Fürstenthumskollegium demnächst Mittheilung zu machen. 
Für die Beurtheilung selbst ist einerseits der höhere oder geringere Betrag 
des beizutreibenden Rückstandes, die Beschaffenheit des Ereburionhobschte und die 
Aussicht auf einen zweckentsprechenden Erfolg der Maaßregel, andererseits die 
Rücksicht maaßgebend, daß der Zweck ohne großen Kostenaußsand und mit mög- 
lichst geringer Benachtheiligung des Schuldners erreicht werden möge. 
KC. 20. 
Segquestrationen. 
Wenn eine landschaftliche Sequestration des Grundstücks eingeleitet worden 
ist, so dürfen Vorschüsse aus landschaftlichem Vermögen nur zur Berichtigung 
der laufenden öffentlichen Abgaben und zur Deckung der laufenden Zinsen des 
landschaftlichen Darlehns gewährt, zur Fortsetzung des landwirthschaftlichen Be- 
triebes dürfen solche nur im Falle des unabweislichen und dringenden Bedürf, 
nisses bewilligt, zu Verbesserungen aber gar nicht gegeben werden. Die Bewil- 
ligung von Vorschussen gebührt dem Fürstenthumskollegium, resp. der Zwischen- 
deputation, in dringlichen Fällen auch dem Landschaftsdirektor, welcher hierzu die 
nachträgliche Genehmigung des Kollegiums bei dessen nächster Zusammenkurft 
einzuholen hat. 
Die
	        
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