Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1867. (58)

— 1901 — 
Anlage B. zu §. 33. 
(Vorderseite.) 
(Adler) 
Zinskupon .. Littr... Rthlr. . 
Nach Eintritt des Fälligkeitstermins 25. Junz.- (28. Dezember) zahlen 
an öffentlich bekannt zu machenden Tagen die Schlesischen Landschaftskassen dem 
Einlieferer dieses Kupons den Betrag vvo# Thalern als halbjährige 
Zinsen eines Schlesischen Pfandbriefes übrern... Thaler. 
Breslau, am #n . . .. 18. 
Schlesische Generallandschafts-Direktion. 
Eingetragen im Kuponregister Fol 
(Kehrseite.) 
Das Forderungsrecht des Inhabers erlischt, wenn innerhalb vier Jahren nach Ein- 
tritt des Fälligkeitstermins dieser Kupon nicht zur Einlösung vorgelegt worden ist. 
  
(Nr. 6933—6934.) (Nr. 6934.)
	        
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