Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1867. (58)

— 1911 — 
Nachtrag 
zu den 
Statuten der Rheinischen Eisenbahngesellschaft. 
K. 1. 
Doas durch die Allerhöchst bestätigten Statuten vom 21. August 1837. 
gegründete und durch die Allerhöchste Konzessions= und Bestätigungs-Urkunde 
aeammt Nachtrag zu den Statuten vom 5. März 1856. erweiterte Unternehmen 
er Rheinischen Eisenbahngesellschaft wird ausgedehnt auf den Bau und Betrieb 
einer Eisenbahn vom Bahnhofe Stolberg der Cöln-Aachener Linie ausgehend in 
das Stolberger Thal, dem neuen Etablissement der Spiegelmanufaktur am Schnor- 
renfeld entlang, bis zum Binsfelder Hammer, sowie auf den Bau und Betrieb 
der zur Verbindung dieser Bahn mit den gewerblichen Etablissements des Stol- 
berger Thales erforderlichen Abzweigungen und Anlagen. ç 
Diese Erweiterung bildet fortan einen integrirenden Bestandtheil des Rhei- 
nischen Eisenbahn-Unternehmens und es finden auf dieselbe das Gesetz vom 3. No- 
vember 1838. und die Bestimmungen der Allerhöchst bestätigten und durch Lach 
trag vom 5. März 1856. ergänzten Statuten der Rheinischen Eisenbahngesell- 
schaft Anwendung. 
K. 2. 
Die Rheinische Eisenbahngesellschaft ist verpflichtet, in der von dem König- 
lichen Ministerium für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten festgestellten 
Linie das Terrain für einen zweigeleisigen Bahnkörper zu erwerben, und auf An- 
fordern des nämlichen Ministerisns auf dem zwischen dem neuen Etablissement 
der Spiegelmanufaktur am Schnorrenfeld und dem Binsfelder Hammer gelegenen 
Theile desselben der Bergisch-Märkischen Eisenbahngesellschaft die Anlage eines 
eigenen Bahngeleises auf der zu diesem Zwecke an dieselbe — gegen Rückgewähr 
der darauf verwendeten verzinslichen Kosten — abzutretenden Hälfte des Bahn- 
planums zu gestatten. Für den Fall, daß künftig die Rheinische Eisenbahngesell- 
schaft sich nicht entschließen möchte, den zweigeleisigen Ausbau einer durch das 
Stolberger Thal weiter führenden Bahn zu übernehmen, die Bergisch-Märkische 
Eisenbahngesellschaft dahingegen die Welterfübrung einer zwei geiigen Bahn über 
den Binsfelder Hammer hinaus zur Ausführung bringt, ist die Rheinische Eisen- 
bahngesellschaft verpflichtet, die ganze Zweggbahn von der Stolberger Spiegel- 
manufaktur thalaufwärts, soweit dieselbe zunächst zur gemeinsamen Benutzung 
bestimmt ist, gegen Erstattung der von ihr aufgewendeten Anlagekosten an die 
Bergisch-Märäher Eisenbahngesellschaft abureten ) während diese die Verpflichtun 
zu übernehmen hat, von dem Abtreiungspunkte (der neuen Srenann 
(Xr. 6939—6940. a
	        
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