— 1911 —
Nachtrag
zu den
Statuten der Rheinischen Eisenbahngesellschaft.
K. 1.
Doas durch die Allerhöchst bestätigten Statuten vom 21. August 1837.
gegründete und durch die Allerhöchste Konzessions= und Bestätigungs-Urkunde
aeammt Nachtrag zu den Statuten vom 5. März 1856. erweiterte Unternehmen
er Rheinischen Eisenbahngesellschaft wird ausgedehnt auf den Bau und Betrieb
einer Eisenbahn vom Bahnhofe Stolberg der Cöln-Aachener Linie ausgehend in
das Stolberger Thal, dem neuen Etablissement der Spiegelmanufaktur am Schnor-
renfeld entlang, bis zum Binsfelder Hammer, sowie auf den Bau und Betrieb
der zur Verbindung dieser Bahn mit den gewerblichen Etablissements des Stol-
berger Thales erforderlichen Abzweigungen und Anlagen. ç
Diese Erweiterung bildet fortan einen integrirenden Bestandtheil des Rhei-
nischen Eisenbahn-Unternehmens und es finden auf dieselbe das Gesetz vom 3. No-
vember 1838. und die Bestimmungen der Allerhöchst bestätigten und durch Lach
trag vom 5. März 1856. ergänzten Statuten der Rheinischen Eisenbahngesell-
schaft Anwendung.
K. 2.
Die Rheinische Eisenbahngesellschaft ist verpflichtet, in der von dem König-
lichen Ministerium für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten festgestellten
Linie das Terrain für einen zweigeleisigen Bahnkörper zu erwerben, und auf An-
fordern des nämlichen Ministerisns auf dem zwischen dem neuen Etablissement
der Spiegelmanufaktur am Schnorrenfeld und dem Binsfelder Hammer gelegenen
Theile desselben der Bergisch-Märkischen Eisenbahngesellschaft die Anlage eines
eigenen Bahngeleises auf der zu diesem Zwecke an dieselbe — gegen Rückgewähr
der darauf verwendeten verzinslichen Kosten — abzutretenden Hälfte des Bahn-
planums zu gestatten. Für den Fall, daß künftig die Rheinische Eisenbahngesell-
schaft sich nicht entschließen möchte, den zweigeleisigen Ausbau einer durch das
Stolberger Thal weiter führenden Bahn zu übernehmen, die Bergisch-Märkische
Eisenbahngesellschaft dahingegen die Welterfübrung einer zwei geiigen Bahn über
den Binsfelder Hammer hinaus zur Ausführung bringt, ist die Rheinische Eisen-
bahngesellschaft verpflichtet, die ganze Zweggbahn von der Stolberger Spiegel-
manufaktur thalaufwärts, soweit dieselbe zunächst zur gemeinsamen Benutzung
bestimmt ist, gegen Erstattung der von ihr aufgewendeten Anlagekosten an die
Bergisch-Märäher Eisenbahngesellschaft abureten ) während diese die Verpflichtun
zu übernehmen hat, von dem Abtreiungspunkte (der neuen Srenann
(Xr. 6939—6940. a