Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1867. (58)

— 1912 — 
ab die Transporte der Rheinischen Eisenbahn auf der Stolberger Thalbahn gleich 
den ihrer eigenen Bahn zuständigen zu behandeln und zu befoͤrdern. 
K. 3. 
Das zum Zwecke der Ausführung der im 8. 1. bezeichneten Erweiterung 
des Rheinischen Eisenbahn-Unternehmens, sowie zur verhältnißmäßigen Vermehrung 
des Betriebsmaterials erforderliche Kapital wird vorläufig auf 300,000 Thaler 
angenommen und soll dasseibe je nach dem Ermessen der Direktion durch Ausgabe 
von Stammaktien oder Obligationen beschafft werden. 
Der Zeitpunkt, von welchem ab die eventuell zu emittirenden Stammaktien 
an der Dividende Theil nehmen, sowie die sonstigen Bedingungen der Emission 
werden von der Direktion bestimmt und bekannt gemacht. 
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Die finanziellen Resultate der zu erbauenden Bahn sollen auf die im §. 6. 
des Statutennachtrages vom 5. März 1856. vorgesehene Berechnung eines Rein. 
ertrages von 54 Prozent keinen Einfluß üben, sondern es soll mit Rücksicht hierauf 
so lange, als die mittelst der Allerhöchsten Order vom 2. Juni 1860. bewilligte 
Zinsgarantie des Staates für das zum Bau der Brücke zwischen Coblenz und 
Ehrenbreissten erforderliche Anlagekapital fortdauert, getrennte Rechnung geführt 
werden. · 
  
(Nr. 6940.) Allerhöchster Erlaß vom 9. Dezember 1867., betreffend eine Abänderung des 
Reglements für die Feuersozietät des platten Landes von Altpommern. 
A# den Bericht vom 6. d. M. will Ich nach dem Antrage des 38. Kom- 
munallandtages von Altpommern den F. 34. des Feuersozietäts-Reglements für 
das platte Land von Altpommern vom 20. August 1841. (Geseh Samml. S. 
253. ff.) in Verfolg der Verordnung vom 23. Oktober 1854. (Gesetz= Samml. 
S. 575.) hierdurch anderweit dahin abändern: 
„Der ordentliche jährliche Beitrag wird vom 1. Januar 1868. ab für 
die erste Klasse der versicherten Gebäude auf zwei, für die zweite Klasse 
auf acht, für die dritte Klasse auf sechszehn und für die vierte Kafse 
auf zwei und dreißig Silbergroschen von je Einhundert Thalern der 
Verscherungssumme festgesetzt.“ 
Dieser Erlaß ist durch die Gesetz= Sammlung zu veröffentlichen. 
Berlin, den 9. Dezember 1867. · 
Wilhelm. 
Gr. zu Eulenburg. 
An den Minister des Innern. 
  
Redigirt im Büreau des Staats-Ministeriums. 
Berlin, gedruckt in der Königlichen Geheimen Ober-Hofbuchdruckerei 
(R. v. Decker).
	        
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