— 1921 —
Gesetz-Sammlung
für die
Königlichen Preußischen Staaten.
— . 126.
(Nr. 6946.) Gesetz, betreffend die Stempelsteuer von Spielkarten. Vom 23. Dezember 1867.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Koͤnig von Preußen #c.
verordnen, mit Zustimmung beider Häuser des Landtages, für den Umfang der-
Monarchie, was folgt:
8. I.
Die von Spielkarten zu entrichtende Stempelsteuer beträgt
-a) 8 Sgr. (28 Kreuzer) für das Spiel Tarokkarten und Französische Karten
von mehr als 32 Blättern,
b) 3 Sgr (10; Kreuzer) für das Spier Franzäfsche Karten von 32 oder
weniger Blättern (Piquetkarten), Deutsche Karten und Traplierkarten,
und wird zur Staatskasse erhoben.
.
Gegen Entrichtung der im H. 1. bestimmten S'tuer erfolgt die Stempe-
lung der Hranzzsischen und Deutschen Karten auf dem Coeur-Aß, der übrigen
Karten auf dem von dem Finanzminister zu bezeichnenden Blatte. Der Karten-
stempel enthält unter dem Adler die Angabe des Steuerbetrages, sowie das
Zeichen der Steuerbehörde, bei welcher die Stempelung verrichtet ist.
3.
Die Einfuhr von Spielkarten in Unsere Staaten ist erlaubt.
KC. 4.
Alle in Unsere Staaten zum Verbleibe daselbst eingehende Spielkarten
unterliegen derselben Stempelsteuer, wie die im Inlande verfertigten, die vom
Zollvereins-Auslande eingeführten Spielkarten außerdem der tarifmäßigen Ein-
gangsabgabe.
Zvenrcone Insz. (N. 6946.) "„ 252 5.
Ausgegeben zu Berlin den 24. Dezember 1867.