Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1867. (58)

— 1921 — 
Gesetz-Sammlung 
für die 
Königlichen Preußischen Staaten. 
  
— . 126. 
  
(Nr. 6946.) Gesetz, betreffend die Stempelsteuer von Spielkarten. Vom 23. Dezember 1867. 
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Koͤnig von Preußen #c. 
verordnen, mit Zustimmung beider Häuser des Landtages, für den Umfang der- 
Monarchie, was folgt: 
8. I. 
Die von Spielkarten zu entrichtende Stempelsteuer beträgt 
-a) 8 Sgr. (28 Kreuzer) für das Spiel Tarokkarten und Französische Karten 
von mehr als 32 Blättern, 
b) 3 Sgr (10; Kreuzer) für das Spier Franzäfsche Karten von 32 oder 
weniger Blättern (Piquetkarten), Deutsche Karten und Traplierkarten, 
und wird zur Staatskasse erhoben. 
. 
Gegen Entrichtung der im H. 1. bestimmten S'tuer erfolgt die Stempe- 
lung der Hranzzsischen und Deutschen Karten auf dem Coeur-Aß, der übrigen 
Karten auf dem von dem Finanzminister zu bezeichnenden Blatte. Der Karten- 
stempel enthält unter dem Adler die Angabe des Steuerbetrages, sowie das 
Zeichen der Steuerbehörde, bei welcher die Stempelung verrichtet ist. 
3. 
Die Einfuhr von Spielkarten in Unsere Staaten ist erlaubt. 
KC. 4. 
Alle in Unsere Staaten zum Verbleibe daselbst eingehende Spielkarten 
unterliegen derselben Stempelsteuer, wie die im Inlande verfertigten, die vom 
Zollvereins-Auslande eingeführten Spielkarten außerdem der tarifmäßigen Ein- 
gangsabgabe. 
Zvenrcone Insz. (N. 6946.) "„ 252 5. 
Ausgegeben zu Berlin den 24. Dezember 1867.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.